Verpackungsverordnung

Die neue Verpackungsverordnung (PPWR) soll die Kreislaufwirtschaft der Verpackungen fördern. Gleichzeitig werden Transparenz und Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette verbessert.

Wichtigste Neuerungen

  • Ab 12. August 2026 müssen Verpackungen eindeutig identifizierbar sein (z. B. durch Chargen- oder Seriennummer) und Angaben zum verantwortlichen Unternehmen enthalten.
    Unternehmen müssen nachweisen können, dass ihre Verpackungen die neuen EU-Anforderungen erfüllen.
  • Ab 12. August 2026 gelten strengere Anforderungen für bestimmte Stoffe in Lebensmittelverpackungen, insbesondere für PFAS ("Ewigkeits-Chemikalien"), sowie neue Informations- und Nachweispflichten.
  • Ab 2028 sollen alle Verpackungen eine einheitliche EU-Kennzeichnung mit Informationen zur Materialzusammensetzung und zur korrekten Mülltrennung erhalten. Diese Informationen können auch digital, beispielsweise über einen QR-Code, bereitgestellt werden.
  • Ab 2030 werden bestimmte Einweg-Kunststoffverpackungen verboten, beispielsweise für kleine Obst- und Gemüseverpackungen oder einzelne Portionspackungen im Hotel- und Gastgewerbe.
  • Verpackungen müssen künftig so gestaltet werden, dass Gewicht, Volumen und unnötiger Leerraum reduziert werden.
  • Für Kunststoffverpackungen werden verbindliche Mindestanteile an Recyclingmaterial eingeführt.

Rollen und Verantwortlichkeiten

Die neue Verpackungsverordnung (PPWR) legt fest, wer für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ist. Entscheidend ist nicht unbedingt, wer die Verpackung physisch herstellt, sondern wer ihre Gestaltung festlegt.

  • Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte unter ihrer eigenen Marke vertreiben, gelten in vielen Fällen als Erzeuger.
  • Für Kleinstunternehmen sind unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen vorgesehen.
  • Die Verantwortung für die Konformität der Verpackung liegt beim Erzeuger, der nachweisen muss, dass die Anforderungen der PPWR erfüllt werden.
  • Gleichzeitig wird die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) gestärkt: Die betroffenen Unternehmen müssen sich an den Kosten für Sammlung, Recycling und Entsorgung von Verpackungen beteiligen sowie entsprechende Melde- und Registrierungspflichten erfüllen.
  • Eine wichtige Neuerung der PPWR ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Importeure und Händler als Erzeuger gelten können. Dies betrifft insbesondere Unternehmen, die Verpackungen unter ihrer eigenen Marke vermarkten oder bestehende Verpackungen so verändern, dass deren Konformität beeinträchtigt werden könnte.

Rechtsquellen

  • Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
  • Bekanntmachung der Kommission Leitlinien zur Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle
  • CONAI-Leitfaden (PPWR)
  • FAQs Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) - Publications Office of the EU

Die Experten des Service Produktsicherheit und Etikettierung stehen den Unternehmen für etwaige Fragen und Einzelgespräche zur Verfügung.

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