Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Elektronischer Handel

Unter E-Commerce versteht man allgemein alle Handelstätigkeiten und Transaktionen, die mittels Internet durchgeführt werden, einschließlich der Vermarktung von Gütern und Dienstleistungen. Der elektronische Handel ist ein schnell zunehmendes Abschlussmittel von Verträgen, das immer häufiger angewandt wird und sehr aktuell ist. Die Entwicklung des E-Commerce hält nämlich den Schritt mit der immer wachsenden Vertraulichkeit, seitens der Verbraucher, des Netzes und der online Bezahlsysteme.

Auf dieser Seite folgen die wesentlichen Elemente der Regelung des E-Commerce.

Der elektronische Geschäftsverkehr unterscheidet sich nach Art der Handelstätigkeit in:

  • Direkter elektronischer Geschäftsverkehr: wenn die gesamte geschäftliche Transaktion – Bestellung, Bezahlung und Übergabe der Ware – nur über das Datennetz erfolgt. Es werden virtuelle Produkte geliefert.
  • Indirekter elektronischer Geschäftsverkehr: wenn der Vertrag über das Internet abgeschlossen wird, aber die Ausführung in traditioneller Weise erfolgt (z.B.: materielle Lieferung der Ware mittels Überträger, Frächter).

Der elektronische Vertrag

Der elektronische Vertrag ist ein Vertrag, der mittels Computer abgeschlossen wird. Das bedeutet, dass die Vertragsparteien nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind, weil das Abkommen über ein informatisches System erfolgt.
Für diese Art von Verträgen gelten die folgenden Vorschriften:

  • das gesetzesvertretende Dekret vom 9. April 2003, Nr. 70;
  • die allgemeinen Regeln des Vertragsrecht (Art. 1321 ff. Zivilgesetzbuch).

Für den Vertragsabschluss sind im GvD Nr. 70/2003 folgende Informationspflichten seitens des Dienstanbieters vorgesehen:

Besondere Vorschriften gelten für:

Der elektronische Vertrag, der mit dem Verbraucher abgeschlossen wird

Elektronische Verträge lassen sich nach Art der Teilnehmer kategorisieren:

  1. Verträge, die zwischen Gewerbetreibenden abgeschlossen werden (Business to Bussines);
  2. Verträge, die zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern abgeschlossen werden (Business to Consumer).

Wir werden uns hier über die zweite Kategorie beschäftigen (B2C), weil diese Verträge in die Kategorie der Fernabsatzverträge fallen, die vom Verbraucherschutzgesetzbuch geregelt sind. Es muss nämlich hervorgehoben werden, dass der elektronische Handel dem Verbraucher nicht erlaubt, vor dem Vertragsabschluss in die angebotene Ware oder Dienstleistung Einsicht zu nehmen und dessen Eigenschaften und Qualität im Detail zu kennen. Der Verbraucher wird somit als die schwächere und deshalb schutzbedürftigere Partei des Vertragsverhältnisses angesehen. Aus diesem Grund sieht das Verbraucherschutzgesetzbuch für Fernabsatzverträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern eine bestimmte Regelung vor, die eine besondere Sorgfalt seitens des Gewerbetreibenden erfordert, um Vertragsnichtigkeit bzw. Schadenersatzforderungen des Verbrauchers zu meiden.

Das Dekret sieht wesentliche Ausnahmen für die Anwendung der Bestimmungen vor.

Beim elektronischen Geschäftsverkehr treffen den Gewerbetreibenden zusätzlich die Informationspflichten über den Abschluss des Vertrages nach Art. 12 des GvD Nr. 70/2003. Diese Bestimmungen gelten nicht für Verträge, die ausschließlich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch damit vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden. Die Vertragsklauseln- und Bedingungen müssen dem Nutzer so zur Verfügung gestellt werden, dass er sie speichern und reproduzieren kann.

Abgabe der Bestellung

Der Dienstanbieter hat den Eingang der Bestellung des Verbrauchers unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen (Art. 13 GvD Nr. 70/2003). Die Bestätigung beinhaltet:

  • die Zusammenfassung der allgemeinen und besonderen Bedingungen, die am Vertrag anwendbar sind;
  • die Informationen bezüglich der wesentlichen Merkmale der Ware oder der Dienstleistung; 
  • die Angabe des Rücktrittsrechts;
  • die Angabe der Lieferkosten und der Abgaben. 

Bestellung und Empfangsbestätigung gelten als eingegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie abrufen können.

Diese Bestimmungen gelten nicht für Verträge, die ausschließlich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch damit vergleichbare individuelle Kommunikation abgeschlossen werden.

Rechtsvorschriften

  • Gesetzesvertretendes Dekret vom 9. April 2003, Nr. 70, in Durchführung der Richtlinie Nr. 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt;
  • Gesetzesvertretende Dekret vom 21. Februar 2014, Nr. 21 – Änderungen des Verbraucherschutzgesetzbuches in Durchführung der Richtlinie EU/2011/83 über die Rechte der Verbraucher.

Einsichtnahme in die Rechtsvorschriften: www.normattiva.it

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