Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Verbraucherverträge

Das Verbraucherschutzgesetzbuch regelt die Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden.

Unter Verbraucher versteht man „eine natürliche Person, die zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer allfälligen beruflichen, unternehmerischen, Handels- oder Handwerkstätigkeit zugerechnet werden kann“.

Unter Unternehmer versteht man „eine natürliche oder juristische Person, die selbst oder durch einen Mittelsmann im Rahmen ihrer beruflichen, unternehmerischen, Handels- oder Handwerkstätigkeit handelt“.

Unter Kaufvertrag versteht man "jeden Vertrag, durch den der Unternehmer das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder deren Übertragung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, einschließlich von Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben."

Unter Dienstleistungsvertrag versteht man "jeden Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt."

Für die Verträge, die mit einem Verbraucher geschlossen werden (welcher als die schwache Partei betrachtet wird), sieht das Verbraucherschutzgesetzbuch einen effektiven Schutz zu Gunsten der Verbraucher vor und zwar handelt sich um die Nichtigkeit der sog. rechtsmissbräuchlichen Klauseln, die eventuell in den Vertrag eingefügt werden.

Die Rechte der Verbraucher in Verträgen

Das Verbraucherschutzgesetzbuch sieht eine besondere Regelung für Verbraucherverträge vor (GvD Nr. 21/2014).

Bei anderen als Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen hat der Unternehmer die Pflicht, dem Verbraucher vor Vertragsabschluss bestimmte vorvertragliche Informationen bereitzustellen.

Besondere Vertragsbedingungen bei Vertragsabschluss

Das Verbraucherschutzgesetzbuch sieht besondere Vorschriften für Verträge, die nicht in Handelsräumen geschlossen werden, vor und insbesondere regelt es:

außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge (--> vereinfachte Fassung), wie z.B.

  • Haustürgeschäfte,
  • Verkauf auf öffentlichen Plätzen,
  • Verkauf während eines touristischen Ausflugs.

Diese Art von Verträgen sind vom „Überraschungseffekt“ für den Verbraucher gekennzeichnet, da der Verkäufer dem Verbraucher seine Waren oder Dienstleistungen in Situationen anbietet, in denen normalerweise kein Vertrag geschlossen wird.

Außerdem wird dem Verbraucher in vielen Fällen ein Formblatt vorgelegt, welches die Geschäftsbedingungen beinhaltet, die nicht abgeändert werden können und denen man entweder vollständig zustimmen kann oder die man vollständig ablehnen muss.

Fernabsatzverträge, wie z.B.

  • Verkauf über das Fernsehen,
  • Verkauf über das Telefon oder mittels Fax,
  • Verkauf über das Internet.

In diesen Fällen läuft die Transaktion ohne gleichzeitige Anwesenheit der Vertragspartner ab und somit ist es für den Verbraucher schwerer die Verhandlungspartei und den Gegenstand des Vertrages zu identifizieren.

Die Mitteilungen und die Unterlagen bezüglich Fernabsatzverträge und der außerhalb von den Geschäftsräumen geschlossenen Verträge, einschließlich der Muster, der Formblätter, der Bestellscheine, der Werbung oder der Mitteilungen auf den Internetseiten, müssen die Angabe der Rechtsvorschriften über die Rechte der Verbraucher beinhalten.

Rechtsvorschriften

Gesetzesvertretende Dekret vom 21. Februar 2014, Nr. 21, in Durchführung der Richtlinie EU/2011/83 über die Rechte der Verbraucher, welches die Artikel von 45 bis 67 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 206/2005, das sg. Verbraucherschutzgesetzbuch, ersetzt.

Einsichtnahme in die Rechtsvorschriften: www.normattiva.it

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