Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Irreführende Geschäftspraktiken

Unter einer irreführenden Geschäftspraxis versteht man jegliche Handlung, Unterlassung, Erklärung, usw. von Seiten eines Unternehmens, welche unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Lieferung eines Produktes steht, einen falschen Eindruck erweckt und den Durchschnittsverbraucher täuscht oder zu unzutreffenden Annahmen verleitet.

Der Verbraucher wird dazu gebracht, eine Entscheidung zu treffen, die er unter anderen Umständen nicht getroffen hätte.

Häufig kommt es aber auch vor, dass der Verbraucher dermaßen getäuscht wird, dass er die Leistung als notwendig erachtet und sich dadurch verpflichtet sieht zu unterschreiben.

Die Handlungen des Unternehmers gelten dann als irreführend, wenn es sich um falsche oder unwahre Angaben handelt, die vor allem die Art, die wesentlichen Merkmale und den Preis des Produktes, sowie die Rechte des Verbrauchers betreffen. Die Täuschungshandlung kann durch falsche Angaben begangen werden, sodass die Geschäftspraxis unwahr ist. Darüber hinaus kann die Täuschungshandlung in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände der Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben begangen werden.

Zu den Geschädigten in Südtirol zählen vor allem Inhaber und Betreiber von Hotels, Pensionen, Urlaub auf dem Bauernhof, Restaurants aber auch sonstige Unternehmen. Die Daten (Adresse und Namen des Inhabers, Steuernummer, Tätigkeitsbeschreibungen usw.) der Betroffenen stammen teils von deren Internetseiten, teils auch aus öffentlichen Verzeichnissen (Telefonbücher, Handelsregister).

Die Art und Weise der Irreführung geschieht häufig durch Abfragen von Betriebsdaten für die scheinbar kostenlose Erwähnung in Verzeichnissen oder durch trickreiche telefonische Vertragsabschlüsse. Darauf folgen in den meisten Fällen Zahlungsaufforderungen, die die Betroffenen auf dem Postweg erreichen, bis hin zu telefonischen Belästigungen.

Glauben Sie Opfer einer irreführenden Geschäftspraxis geworden zu sein?

Die Handelskammer empfiehlt Ihnen generell, bevor Sie auf ein Angebot eingehen, sich den Text, auch im Kleingedruckten, vor der Unterschrift gut durchzulesen. Bei Telefoninterviews sollen Angaben und Aussagen des Anbieters genau hinterfragt werden, bevor zugestimmt wird. Allgemein sind folgende Punkte zu prüfen:

  • Kennen Sie den Absender/Anrufer? 
  • Kennen Sie das beworbene Verzeichnis/Produkt?
  • Sind Sie bereits Kunde? 
  • Kennen Sie die Internet-Adresse, unter der Ihr Eintrag veröffentlicht werden soll? 
  • Prüfen Sie die Verbreitung und Auflagenhöhe des beworbenen Verzeichnisses/Produkts! 
  • Fehlende Angaben zur Adresse oder der Geschäftsführung des Absenders auf dem Formular sollten Sie stutzig machen, ebenso wie unklare Unterzeichnungen! 
  • Werden Sie entsprechend auf die italienischen Datenschutzbestimmungen und auf Ihre diesbezüglichen Rechte hingewiesen?

Sollten Sie trotzdem irrtümlicherweise ein Dokument unterschrieben oder eine telefonische Zustimmung erteilt haben, finden Sie hier Ratschläge zur weiteren Vorgehensweise.

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Kontakt

Irreführende Geschäftspraktiken

Dr. Ivo Morelato

0471 945 629