Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Verfahren

Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht

Die Staatsbürger, welche das europäische Verfahren einleiten wollen, müssen das „Formblatt A“ (Klageformblatt - Anhang I der Verordnung Nr. 861/2007) ordnungsgemäß ausfüllen und es dem zuständigen Gericht einreichen. Dem Klageformblatt sollten alle zweckdienlichen Beweisunterlagen beigefügt werden (Belege, Rechnungen, usw.).

Die EU-Bestimmungen legen die gerichtliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fest (EG-Verordnung Nr. 44/2001).

Die Bestimmungen eines jeden Mitgliedstaats legen fest, welchem Richter die Streitigkeiten unterworfen werden (europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).

Sind die Angaben des Klägers nach Hinsicht des angerufenen Gerichtes unzureichend oder nicht klar genug, wird ihm die Möglichkeit gegeben, das Klageformblatt zu vervollständigen oder zu berichtigen. Dafür verwendet das Gericht das „Formblatt B“ (Anhang II der Verordnung Nr. 861/2007).

 

Durchführung des Verfahrens

Wenn der Klageantrag zugelassen wird, stellt das Gericht dem Beklagten das Verfahren mittels ausgefülltem „Formblatt C“ (Anhang III der Verordnung Nr. 861/2007) zu. Der Beklagte hat die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen auf die Klage zu antworten, indem er Teil II des Formblatt C ausfüllt. Alle Formblätter sind in der Sprache des angerufenen Gerichtes vorzulegen.

Innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Antwort des Beklagten, übermittelt das Gericht dem Kläger eine Abschrift aller Unterlagen.

Bei dem europäischen Verfahren handelt es sich um ein schriftliches Verfahren, es sei denn, das Gericht hält unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen oder Anträge der Parteien eine mündliche Verhandlung für notwendig. Die mündliche Verhandlung kann eventuell auch über Videokonferenz oder Zuhilfenahme anderer Mittel der Kommunikationstechnologie abgehalten werden.

 

Abschluss des Verfahrens

Das Gericht erlässt das Urteil innerhalb von 30 Tagen nachdem die Antworten des Beklagten oder des Klägers eingegangen sind.

 

Anerkennung und Vollstreckung des Urteils im Ausland

Ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.

Auf Antrag einer Partei fertigt das Gericht eine Bestätigung des Urteils unter Verwendung des vorgegebenen „Formblatts D“ (Anhang IV der Verordnung Nr. 861/2007) ohne zusätzliche Kosten aus.

 

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