Alto contrasto
Mindestens 15 Kalendertage vor Beginn des Gewinnspiels (zu verstehen als Beginn der Werbung dafür / vor der Bekanntgabe) muss das veranstaltende Unternehmen mittels des telematischen Dienstes „Prema online“ eine Meldung, zusammen mit den erforderlichen Anlagen, an das zuständige Ministerium schicken. Der telematischen Meldung („Modello PREMA CO/1 - Comunicazione di svolgimento di concorso a premio“) müssen mit digitaler Unterschrift versehen das Reglement der Veranstaltung und die Bestätigung der geleisteten Kaution (im Ausmaß von 100 Prozent des Gesamtwertes der ausgeschriebenen Preise, exklusiv Mehrwertsteuer) beigelegt werden. Das Reglement ist allen Interessierten zugänglich zu machen.
Bei Abwicklung des Gewinnspiels über das Internet oder mittels Verwendung technischer Geräte, auch nur für die Ermittlung der Gewinner, muss der Veranstalter eine Ersatzerklärung eines Notorietätsaktes des Herstellers der verwendeten Systeme/Geräte einholen, die bestätigt, dass die Zufälligkeit des Gewinnspiels gewährleistet ist und keinesfalls von irgendjemandem beeinflusst werden kann.
Die nicht zuweisbaren und von den Gewinnern nicht abgeholten Preise (im Unterschied zu den von den Gewinnern abgelehnten Preisen) müssen einer anerkannten No-Profit-Organisation übergeben werden. Eine Liste der anerkannten Non-Profit-Organisationen ist bei der Autonomen Provinz Bozen erhältlich.
Die verspätete oder unterlassene Meldung unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 2.065,83 EUR bis 10.329,14 EUR.
Die Ermittlung der Gewinner (ausgenommen Rubbellose und Instant-win) und die Ausführung aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten gemäß Artikel 9 des DPR 430/2001 müssen im Beisein eines Notars oder eines Verantwortlichen für den Schutz des Endverbrauchers und des öffentlichen Glaubens der territorial zuständigen Handelskammer Bozen erfolgen.
Sollte sich der Veranstalter des Gewinnspiels für den Beauftragten für den Schutz des Endverbrauchers und des öffentlichen Glaubens der Handelskammer Bozen entscheiden, muss er einen entsprechenden Antrag an die Handelskammer stellen. Dieser Dienst ist kostenpflichtig.
Der Termin für die Ermittlung der Gewinner muss vor Übermittlung des offiziellen Antrags mit dem zuständigen Amt vereinbart werden. Die digital unterschriebene Anfrage muss verpflichtend mittels PEC sweepstakes@bz.legalmail.camcom.it sowie z.K. auch an die E-Mail legal@handelskammer.bz.it übermittelt werden (den Vordruck dafür finden Sie im Bereich „Vordrucke“).
Der offizielle Antrag muss mindestens 20 Tage vor dem vereinbarten Termin vollständig und korrekt bei der Handelskammer eingehen.
Grundsätzlich ist jede Werbeaktion, bei der nicht alle Teilnehmer/innen einen Preis erhalten, als Gewinnspiel einzustufen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Preisvergabe durch Zufall, Geschicklichkeit, Können oder eine Juryentscheidung erfolgt. Auch bei nachvollziehbaren Bewertungskriterien wie Kreativität, Präsentation oder Qualität handelt es sich rechtlich um ein Gewinnspiel, das den Meldepflichten beim Ministerium unterliegt und den Vorgaben des DPR 430/2001 entsprechen muss.
Unter die Meldepflicht fallen:
Ausnahmen von der Meldepflicht sind gesetzlich klar definiert und betreffen nur wenige Sonderfälle. Nicht meldepflichtig sind:
Diese Ausnahmefälle sind in Art. 6 des DPR 430/2001 geregelt und müssen im Reglement des jeweiligen Wettbewerbs eindeutig beschrieben werden.
Folgende drei Möglichkeiten sind vorgesehen:
NB: Vorläufige Kautionen können ausschließlich per Banküberweisung eingezahlt werden, da Bareinzahlungen bei dem Staatsschatzamt des Staates (Banca d’Italia) nicht mehr angenommen werden. Für das Verfahren gilt ausschließlich die Kopie der ausgeführten Überweisung als Nachweis; ein bloßer Überweisungsauftrag reicht nicht aus, da die früheren papiergebundenen Zahlungsbestätigungen abgeschafft wurden. Stattdessen erstellt das System einen Buchungsnachweis mit einem 16-stelligen Code, der den Zahlungseingang identifiziert. Diese Nummer wird dem Unternehmen per E-Mail mitgeteilt, sofern die Adresse über offizielle Kanäle auffindbar ist.
Nach Beendigung des Gewinnspiels muss der Veranstalter selbst die notwendigen Schritte für die ‚Rückerstattung des Depots unternehmen. Wir weisen darauf hin, dass provisorische Depots am 31. Dezember des Jahres verfallen, das auf das Jahr folgt, in dem sie eingerichtet wurden. Nach diesem Datum sehen die geltenden Vorschriften den automatischen Verfall des Betrags zugunsten des Staatshaushalts vor.
Stand: 31.08.2026
MO-MI: 8.30 - 12.15
DO Bürgertag: 8.30 - 13.00 und 14.00 - 17.30
FR: 8.30 - 12.15