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Eintragung der Wechselbehälter in das Verzeichnis der Umweltfachbetriebe
Der Beschluss des Nationalen Komitees Nr. 3 vom 24. Juni 2020 (in Kraft ab 2. Februar 2021) führt die Eintragungspflicht der Wechselbehälter in das Verzeichnis der Umweltfachbetriebe ein.
Die zum 2. Februar 2021 gültigen Eintragungen im Verzeichnis, müssen innerhalb 31. Dezember 2021 anlässlich von Änderungen der Eintragung, die nach dem 2. Februar 2021 vorgenommen werden, aktualisiert werden.
Für Wechselbehälter muss in der Bescheinigung des technischen Verantwortlichen eine der folgenden Arten angegeben werden: Container, Wechselbehälter, Tanks, Presscontainer, Behälter und Ladeflächen. Für jede Art von Wechselbehälter müssen die EAK-Kennziffern, die zugeordnet werden können, angegeben werden. Das Unternehmen kann Wechselbehälter derselben Art, die in der Bescheinigung über die Eignung der Fahrzeuge angeführt sind, verwenden.
- Anlage A – Bescheinigung des technischen Verantwortlichen (Word-Dokument 88.5 KB)
- Beschluss Nr. 3 vom 24. Juni 2020 (PDF 120.9 KB)
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