Alto contrasto
Es sind folgende Disziplinarmaßnahmen vorgesehen:
1. Aufhebung der Wirksamkeit der Eintragung (Art. 19, Ministerialdekret 120/2014)
Die Aufhebung der Wirksamkeit der Eintragung im Verzeichnis wird von Seiten der Regional- und Landessektionen in den folgenden Fällen verfügt:
Die Aufhebung der Wirksamkeit kann insgesamt höchstens 120 Tage dauern. Die Sektionen haben die Möglichkeit, einzelne auch nicht aufeinanderfolgende Tage der Suspendierung bestimmen.
Vom Zeitpunkt der Benachrichtigung des Betroffenen bis zum Beginn der Maßnahme müssen mindestens 90 Tage verstreichen.
Mit der Verfügung betreffend die Aufhebung der Wirksamkeit legt die Sektion den Termin fest, innerhalb dem sich das eingetragenen Unternehmen oder die eingetragene Körperschaft den geltenden Bestimmungen anpassen muss.
2. Streichung vom Verzeichnis (Artikel 20, Ministerialdekret 120/2014)
Unternehmen und Körperschaften werden in den folgenden Fällen vom Verzeichnis gestrichen:
Die Wirksamkeit der Streichung ist der Tag der Zustellung der entsprechenden Verfügung oder, falls das eingetragene Subjekt die Streichung beantragt, der Tag, an dem der Streichungsantrag eingereicht wird.