Kategorie 2-bis
Transport der eigenen nicht gefährlichen Abfälle und der eigenen gefährlichen Abfälle bis 30 Kg/l pro Tag
Die Pflicht zur Eintragung in die Kategorie 2-bis betrifft:
- Ersterzeuger von nicht gefährlichen Abfällen, die die Tätigkeit der Sammlung und Beförderung der eigenen Abfälle ausüben,
- Ersterzeuger von gefährlichen Abfällen, die die Tätigkeit der Sammlung und Beförderung der eigenen gefährlichen Abfälle bis zu einer Höchstmenge von 30 Kilogramm oder Litern pro Tag ausüben.
Ersterzeuger sind jene Subjekte, deren Tätigkeit Abfälle verursacht hat.
Vom Ersterzeuger unterscheidet sich jenes Subjekt, welches die Tätigkeit der Vorbehandlung, Vermischung oder jegliche sonstige Tätigkeit zur Veränderung der Art oder der Zusammensetzung besagter Abfälle ausübt. Dieses Subjekt (in der Regel der Betreiber einer Abfallverwertungs- oder Entsorgungsanlage, welcher im Rahmen dieser Tätigkeit Abfälle produziert) ist zur Eintragung in das Verzeichnis in den Kategorien 1 bis 5 verpflichtet, je nach Art der transportierten Abfälle.
Keine Pflicht zur Eintragung besteht seit dem 31/10/2013 für Landwirtschaftliche Unternehmen gemäß Art. 2135 des ZGB, die ihre eigenen Abfälle innerhalb der Provinz oder Region wo das Unternehmen den Sitz hat transportieren, um diese einem organisierten Sammeldienst gemäß Art.183, Absatz 1, Buchstabe pp) der G.V.152/2006 zu übergeben.
Voraussetzungen für die Eintragung
Für die Eintragung in die Kategorie 2-bis sind lediglich folgende Voraussetzungen erforderlich:
- Persönliche Voraussetzungen (PDF 375 KB).
Eintragungsverfahren
Der Antrag um Eintragung in die Kategorie 2-bis muss telematisch über den Dienst “Agest Telematico” eingereicht werden. Der nachfolgende Leitfaden informiert Schritt für Schritt über die Aktivierung des Dienstes und die Erstellung eines Antrags um Eintragung:
Nützliche Links:
- Europäisches Abfallverzeichnis (PDF 547,42 KB)
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