Alto contrasto
Mit Rundschreiben Nr. 6 vom 8. Juli 2026 wurden weitere Klarstellungen zu den Tätigkeiten veröffentlicht, die eine Eintragung in die Kategorie 9 erfordern und dazu, wie die entsprechende Eintragungsklasse auf Grundlage der Sanierungskosten festgelegt wird.
Tätigkeiten, die der Eintragungspflicht unterliegen:
Tätigkeiten, die nicht der Eintragungspflicht unterliegen:
Die Kategorie 9 wird in Klassen, in Bezug auf die Sanierungskosten unterteilt.
Mit Rundschreiben Nr. 6 vom 8. Juli 2026 wurde klargestellt, dass für die Ermittlung der Sanierungskosten auf die von der zuständigen Behörde genehmigte Sanierungsmaßnahme bzw. auf den genehmigten Teil einer Sanierungsmaßnahme Bezug zu nehmen ist, sofern dieser finanziell gedeckt und aus technischer sowie verwaltungsrechtlicher Sicht unmittelbar ausführbar ist.
Daraus folgt, dass bei der Ermittlung dieser Kosten sämtliche darin enthaltenen Leistungen zu berücksichtigen sind, sowohl direkte Leistungen (Sanierung, Sicherungsmaßnahmen, Wiederherstellung) als auch indirekte Leistungen (z. B. Hilfskonstruktionen, Maßnahmen zur Sicherstellung sowie Tätigkeiten der Sammlung, des Transports, der Verwertung und der Entsorgung von Abfällen).
Mit demselben Rundschreiben wurden außerdem Klarstellungen zur Ermittlung der Sanierungskosten im Verhältnis zur jeweiligen Eintragungsklasse gegeben. Diesbezüglich wurde präzisiert, dass die Betragsgrenze einer Klasse den maximalen wirtschaftlichen Gesamtumfang der Sanierungsmaßnahmen darstellt, die ein Unternehmen tatsächlich und gleichzeitig in Ausführung haben darf, unabhängig davon, ob es sich um ein einzelnes Projekt oder um die Summe von mehreren getrennten Projekten handelt.
Für jede Eintragungsklasse sind besondere Voraussetzungen vorgesehen:
Gesetzliche Grundlagen: