Kategorie 9

Sanierung von Standorten

Die Eintragung in die Kategorie 9 ist notwendig, um die Tätigkeit der Sanierung von Standorten auszuüben.

 

Mit Rundschreiben Nr. 6 vom 8. Juli 2026 wurden weitere Klarstellungen zu den Tätigkeiten veröffentlicht, die eine Eintragung in die Kategorie 9 erfordern und dazu, wie die entsprechende Eintragungsklasse auf Grundlage der Sanierungskosten festgelegt wird.

Tätigkeiten, die der Eintragungspflicht unterliegen:

  • Dringende Maßnahmen zur Sicherstellung (Messa in sicurezza d’emergenza) gemäß Artikel 240 Absatz 1 Buchstabe m) GvD Nr. 152/2006;
  • Operative Sicherstellug (Messa in sicurezza operativa) gemäß Artikel 240 Absatz 1 Buchstabe n) GvD Nr. 152/2006;
  • Dauerhafte Sicherstellung (Messa in sicurezza permanente) gemäß Artikel 240 Absatz 1 Buchstabe o) GvD Nr. 152/2006;
  • Sanierung (Bonifica) gemäß Artikel 240 Absatz 1 Buchstabe p) GvD Nr. 152/2006;
  • Wiederherstellung und Umweltwiederherstellung (Ripristino e Ripristino ambientale) gemäß Artikel 240 Absatz 1 Buchstabe q) GvD Nr. 152/2006.

Tätigkeiten, die nicht der Eintragungspflicht unterliegen:

  • Voruntersuchungen (indagini preliminari) gemäß Artikel 242 Absatz 2 GvD Nr. 152/2006;
  • Planung und Durchführung der Charakterisierung (attività di progettazione della caratterizzazione e di esecuzione della stessa), wie im Rundschreiben Prot. Nr. 614/ALBO/PRES vom 30. Mai 2006 klargestellt;
  • Schutzmaßnahmen (misure di prevenzione) gemäß Artikel 242 Absatz 1 GvD Nr. 152/2006, einschließlich der Verfahren nach Artikel 242-bis und der Maßnahmen gemäß Artikel 242-ter desselben Gesetzesdekrets, die der Verursacher der Verunreinigung innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreten eines potenziell kontaminierenden Ereignisses umzusetzen hat, wie sie in Artikel 240 Absatz 1 Buchstabe i) GvD Nr. 152/2006 definiert sind;
  • Analyse des Gesundheits- und Umweltrisikos (analisi di rischio sanitario e ambientale) gemäß Artikel 240 Absatz 1 Buchstabe s) GvD Nr. 152/2006;
  • sämtliche Planungsleistungen für Sicherstellungs- und Sanierungsmaßnahmen (tutte le attività di progettazione degli interventi di messa in sicurezza/bonifica).

Ermittlung der Sanierungskosten

Die Kategorie 9 wird in Klassen, in Bezug auf die Sanierungskosten unterteilt.

Mit Rundschreiben Nr. 6 vom 8. Juli 2026 wurde klargestellt, dass für die Ermittlung der Sanierungskosten auf die von der zuständigen Behörde genehmigte Sanierungsmaßnahme bzw. auf den genehmigten Teil einer Sanierungsmaßnahme Bezug zu nehmen ist, sofern dieser finanziell gedeckt und aus technischer sowie verwaltungsrechtlicher Sicht unmittelbar ausführbar ist.
Daraus folgt, dass bei der Ermittlung dieser Kosten sämtliche darin enthaltenen Leistungen zu berücksichtigen sind, sowohl direkte Leistungen (Sanierung, Sicherungsmaßnahmen, Wiederherstellung) als auch indirekte Leistungen (z. B. Hilfskonstruktionen, Maßnahmen zur Sicherstellung sowie Tätigkeiten der Sammlung, des Transports, der Verwertung und der Entsorgung von Abfällen).
Mit demselben Rundschreiben wurden außerdem Klarstellungen zur Ermittlung der Sanierungskosten im Verhältnis zur jeweiligen Eintragungsklasse gegeben. Diesbezüglich wurde präzisiert, dass die Betragsgrenze einer Klasse den maximalen wirtschaftlichen Gesamtumfang der Sanierungsmaßnahmen darstellt, die ein Unternehmen tatsächlich und gleichzeitig in Ausführung haben darf, unabhängig davon, ob es sich um ein einzelnes Projekt oder um die Summe von mehreren getrennten Projekten handelt.

Voraussetzungen für die Eintragung

Für jede Eintragungsklasse sind besondere Voraussetzungen vorgesehen:


Gesetzliche Grundlagen:

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Kontakt

Umweltschutz
0471 945 554