Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Einwegkunststoff

Kunststoffprodukte – Neue Bestimmungen ab 14/01/2022

Das gesetzesvertretende Dekret Nr. 196 vom 8. November 2021 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 in Italien über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt.

Das Dekret sieht u.a. folgendes vor:
- Verbot des Inverkehrbringens für bestimmte Kunststoffartikel,
- Neue Verpflichtungen für bestimmte Produkte, wie Getränkebehälter und -flaschen,
- Kennzeichnungspflicht für einige Kunststoffartikel,
- erweiterte Herstellerverantwortung.

 

Ziele des Dekrets

Ziel ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen zu fördern, um auf diese Weise zur Verringerung des Abfallaufkommens, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zur Förderung eines verantwortungsvollen Verhaltens im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Kunststoffabfällen beizutragen.

 

Betroffene Produkte und wichtige Begriffsbestimmungen

Das Dekret gilt für:

  • Einwegkunststoffartikel, die ausdrücklich im Dekret und den nachfolgenden Seiten angeführt sind,
  • Artikel aus oxo-abbaubarem Kunststoff sowie
  • Fanggeräte die Kunststoff enthalten.

Unter „Kunststoff“ versteht man: einen Werkstoff bestehend aus einem Polymer im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann, ausgenommen natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden; von dieser Begriffsbestimmung ausgenommen sind Farben, Tinten, Klebstoffe sowie Kunststoffbeschichtungen die weniger als 10 % des Gesamtgewichts des Produkts ausmachen und keinen Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten darstellen.

Unter „Einwegkunststoffartikel“ versteht man: einen ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehenden Artikel, mit Ausnahme des Artikels aus natürlichen, chemisch unveränderten Polymeren, der nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem er zur Wiederbefüllung oder Wiederverwendung zum ursprünglichen Verwendungszweck an einen Hersteller zurückgegeben wird.

Nicht als Einwegkunststoffartikel zu betrachten sind beispielsweise Behälter für getrocknete Lebensmittel, einschließlich gereifte, oder für kalt verkaufte Lebensmittel, die einer weiteren Zubereitung bedürfen, Behälter, die Lebensmittel in Portionsgrößen für mehr als eine Person enthalten, oder Behälter für Lebensmittel in Portionsgrößen für eine Person, bei denen mehr als eine Einheit verkauft wird.

Unter „oxo-abbaubarer Kunststoff“ versteht man: Kunststoff, der Zusatzstoffe enthält, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen.

Unter „Inverkehrbringen“ versteht man: die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt. Der Vertrieb eines Produkts, nach erstmaliger Bereitstellung auf dem Markt, gilt nicht als Inverkehrbringen.

Unter „Bereitstellung auf dem Markt“ versteht man: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem italienischen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

Nützliche Links

Bekanntmachung der Kommission — Leitlinien der Kommission über Einwegkunststoffartikel in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

 

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Kontakt

Umweltschutz

0471 945 693