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Grundsätzlich müssen Abfälle von Einwegkunststoffartikeln durch kollektive Sammel- und Behandlungssysteme bewirtschaftet werden, deren Finanzierung und/oder Organisation durch die Hersteller dieser Produkte erfolgt.
Die Produkthersteller sind deshalb verpflichtet, diesen Kollektivsystemen beizutreten.
Die Verwender oder andere interessierte Marktteilnehmer des betreffenden Sektors, können den genannten Kollektivsystemen auch über ihre nationalen Berufsverbände beitreten.
Genauer gesagt versteht man unter erweiterter Herstellerverantwortung laut Art. 183, Absatz 1, Buchstabe g-bis) des GvD 152/2006 die Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller der Erzeugnisse die finanzielle Verantwortung oder die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung in der Abfallphase des Produktlebenszyklus übernehmen.
Unter „Hersteller“ versteht man:
Die Hersteller der auf den folgenden Seiten genannten Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind erfüllen ihre Verpflichtungen durch eine im italienischen Staatsgebiet niedergelassene natürliche oder juristische Person, die als Bevollmächtigte für die Erfüllung der Verpflichtungen und die Eintragung ins Register der Hersteller sorgt (siehe Artikel 178-ter, Absatz 8, GvD 152/2006):
Im italienischen Staatsgebiet niedergelassene Hersteller, die Einwegkunststoffartikel laut Teil E des Anhangs zum GvD 196/2021 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verkaufen, in dem sie nicht niedergelassen sind, ernennen eine natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigten, der für die Erfüllung der Verpflichtungen des Herstellers im anderen Mitgliedstaat verantwortlich ist.
Hersteller, die der Verpflichtung zur Teilnahme an den genannten Systemen nicht nachkommen werden mit einer Geldstrafe von 5.000 Euro geahndet, wenn das Verhalten nicht bereits im Sinne des Artikels 256, Absatz 8, zweiter Satz, oder des Artikels 261, Absatz 1, des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 152 vom 3. April 2006 sanktioniert wurde.
Die Sanktionen werden von der Provinz verhängt, auf deren Gebiet der Verstoß begangen wurde.