Alto contrasto
Ab dem 13. Februar 2026* ist die Ausstellung des Abfallbegleitscheins (FIR) in digitaler Form für folgende im RENTRI eingetragene Betreiber verpflichtend:
* Art. 13 des Gesetzesdekrets Nr. 200 vom 31. Dezember 2025, in Kraft seit 1. März 2026, sieht vor, dass bis zum 15. September 2026 die Möglichkeit verlängert wird, das FIR in Papierform als Alternative zum digitalen Format gemäß Art. 7 des MD Nr. 59 vom 4. April 2023, Nr. 59 zu verwenden.
Der Abfallbegleitschein (FIR) wird über eine spezielle Anwendung, die von RENTRI bereitgestellt wird und genutzt werden kann, durch Zuweisung eines eindeutigen Kodexes digital vidimiert.
Das Ausfüllen des digitalen Abfallbegleitscheins (xFIR) kann erfolgen durch:
Vor Transportbeginn kann das digitale FIR (xFIR) ausgestellt und ausgefüllt werden:
abgeändert werden:
annulliert werden vom Subjekt, das den FIR vidimiert hat.
Bei Transportbeginn muss der digitale FIR (xFIR) vollständig ausgefüllt sein mit den Daten zu: Erzeuger/Besitzer, Empfänger, Beförderer (einer oder mehrere), Vermittler (falls vorhanden), Eigenschaften des Abfalls, Datum und Uhrzeit des Transportbeginns, Vor- und Nachname des Fahrers, Kennzeichen des Fahrzeugs.
Und er muss digital unterzeichnet sein vom:
Nach Transportbeginn: nachdem der Beförderer und Erzeuger/Besitzer den FIR digital unterzeichnet haben können die zum Zeitpunkt des Transportbeginns eingegebenen Informationen (siehe vorherigen Punkt) nicht mehr abgeändert werden. Der FIR kann nicht mehr annulliert werden.
Während des Transports: wenn während der Fahrt eine (teilweise oder vollständige) Umladung oder ein technischer Zwischenstopp erforderlich wird, ergänzt der Beförderer den digitalen FIR (xFIR) und unterzeichnet ihn anschließend digital.
Abschluss des Transports: der Empfänger gibt die Daten zur Annahme oder Ablehnung des Abfalls ein, und unterzeichnet den digitalen FIR bei Annahme oder Ablehnung des Abfalls digital. Bei einer teilweisen Annahme oder bei Ablehnung erfolgt der Weitertransport des Abfalls mit demselben FIR; dieser wird vom Empfänger mit den Informationen zur Ablehnung aktualisiert und ergänzt.
Der abgelehnte Abfall kann:
• an den Erzeuger/Besitzer zurückgegeben werden;
• an eine andere Anlage weitergeleitet werden. In diesem Fall trägt der Erzeuger/Besitzer oder der Beförderer (auf Anfrage des Erzeugers/Besitzers) die Daten des neuen Empfängers in das Feld 16 des FIR ein und unterzeichnet ihn digital.