Chamber of Commerce of Bolzano

Einstellung der Maklertätigkeit und späterer Neubeginn

Alle gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen zur Ausübung der Maklertätigkeit, auch die fachliche Befähigung, sind bei jedem Neubeginn der Maklertätigkeit dem Handelsregister erneut nachzuweisen.

Die tätigen Makler, die ihre Tätigkeit auflassen und aus dem Handelsregister streichen, müssen infolgedessen bei einem eventuellen späteren neuerlichen Tätigkeitsbeginn erneut alle vorgeschriebenen Voraussetzungen nachweisen.

Die fachliche Voraussetzung kann aktuell ausschließlich folgendermaßen nachgewiesen werden:

  • Besitz eines Oberschulabschlusses, des spezifischen Vorbereitungskurses und der bestandenen spezifischen Befähigungsprüfung (Gesetz 39/1989);
  • Eintragung als nicht tätige (Maklertätigkeit) natürliche Person im Verzeichnis der Wirtschafts- und Verwaltungsdaten des Handelsregisters (Ministerialdekret 26.10.2011).

Hinsichtlich der Eintragung als nicht tätige natürliche Person im V.W.V. zur Sicherung der eigenen fachlichen Befähigung als Makler sieht das Ministerialdekret 26.10.2011 im Art. 8 vor, dass die interessierten Personen nach Einstellung der Tätigkeit (mit entsprechender Meldung ans Handelsregister) 90 Tage Zeit haben (Verfallsfrist), um sich mit eigener telematischer Meldung ans Handelsregister im V.W.V. als nicht tätige natürliche Person zur Sicherung der Maklerbefähigung eintragen zu lassen.

NB: jene Personen, die die Maklertätigkeit noch aufgrund des alleinigen Studientitels begonnen haben, können nach einer eventuell erfolgten Einstellung der Maklertätigkeit und Streichung aus dem Handelsregister diesen Studientitel aktuell nicht mehr als fachliche Befähigung für einen Neubeginn der Maklertätigkeit geltend machen, sondern haben als einzige Möglichkeit, sich fristgerecht im V.W.V. als nicht tätige natürliche Person eintragen zu lassen und diese Eintragung bei einem späteren Tätigkeitsbeginn geltend zu machen. Wird diese 90-Tage-Frist für die Eintragung ins V.W.V. nicht eingehalten, kann diese nachträglich nicht mehr saniert werden; für einen Neubeginn der Tätigkeit müssen in diesem Fall die aktuell gültigen Voraussetzungen Oberschulabschluss, spezifischer Vorbereitungskurs und bestandene Befähigungsprüfung nachgewiesen werden.

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