Verwalter

Es wird darauf hingewiesen, dass Artikel 13 des Gesetzdekretes Nr. 159/2025 (in Kraft seit dem 31.10.2025) Artikel 5, Absatz 1, des Gesetzdekretes vom 18.10.2012, Nr. 179, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz vom 17.12.2012, Nr. 221, geändert hat. Es wurden folgende Worte hinzugefügt: "sowie an den alleinigen Verwalter oder den beauftragten Verwalter oder, bei Fehlen, an den Präsidenten des Verwaltungsrats".

Somit besteht ab dem 31.10.2025 nicht nur für Gesellschaften und Einzelunternehmen, sondern auch für jene Personen, die in Kapitalgesellschaften die Funktion als alleiniger Verwalter, beauftragter Verwalter oder, bei Fehlen, Präsident des Verwaltungsrates innehaben, die Pflicht, das digitale Domizil (PEC) beim Handelsregister zu melden.

Diejenigen, die am 31.12.2025 eine dieser genannten Funktionen innehatten, mussten ihr digitales Domizil bis zum 31.12.2025 mitteilen.

Das digitale Domizil des Verwalters, das dem Handelsregister mitzuteilen ist, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • aktiv sein
  • einmalig sein: darf nicht bereits anderen Personen zugewiesen sein; die Verwendung des digitalen Domizils des eigenen Einzelunternehmens ist nicht zulässig
  • eindeutig sein: darf sich nicht auf andere Personen beziehen; das digitale Domizil der Gesellschaft selbst oder eines beauftragten Freiberuflers darf nicht verwendet werden
  • es muss sich im ausschließlichen Eigentum des/der betreffenden Verwalters/in befinden.

Falls es sich bei dem/der Verwalter/in um eine juristische Person handelt, ist deren digitales Domizil anzugeben. Handelt es sich bei der verpflichteten Person um einen/eine in einer Berufsvereinigung eingetragenen/eingetragene Freiberufler/Freiberuflerin, kann diese berufliche PEC-Adresse als eigene PEC-Adresse angegeben werden.

Im Falle der Nichtmitteilung des digitalen Domizils kommt Artikel 16, Absatz 6-bis, des Gesetzdekretes vom 29.11.2008, Nr. 185, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz vom 28.01.2009, Nr. 2, zur Anwendung. Das Handelsregisteramt wird gleichzeitig mit der Verhängung der im Artikel 2630 ZGB vorgesehenen Geldstrafe in doppelter Höhe von Amts wegen ein neues und anderes digitales Domizil für den Empfang von Mitteilungen und Zustellungen zuweisen, das in der digitalen Unternehmensbox (cassetto digitale dell'imprenditore) hinterlegt wird.

Die Umwandlung des Gesetzdekretes 159 vom 31.10.2025 in ein Gesetz hat die Bestimmungen von Art. 13 bezüglich der Mitteilung des digitalen Domizils der Verwalter im Wesentlichen bestätigt.

Aktualisiert am 30.09.2026

Digitales Domizil - PEC
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