Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Beendigung der Tätigkeit

Freistellung und Rückgabe der vom Art. 10, Abs. 2, Gesetz 1442/1941 vorgesehenen Kaution

in der Höhe von 258 EUR, bis zum 25.05.2013 129,11 EUR

Nur im Falle der Einstellung der Tätigkeit kann ein Antrag auf Freistellung und Rückgabe der gegenständlichen Kaution gestellt werden.

Das Verfahren wird folgendermaßen durchgeführt:

  1. das Unternehmen meldet dem Handelsregister in telematischer Form die Einstellung der Tätigkeit und beantragt gleichzeitig beim Handelsregister die Freistellung der Kaution, indem sie das Formular “Spedizionieri” – sezione “Modifiche” - “Riquadro svincolo della cauzione” ausfüllt und der Meldung beifügt. Die Einstellung der Tätigkeit und der Antrag auf Freistellung der Kaution sind in den V.W.V.-Nachrichten (Verzeichnis der Wirtschafts- und Verwaltungsdaten) in der Position der Gesellschaft bescheinigt;
  2. nach Ablauf von vierzig Tagen (vom Art. 4 Gesetz 1138/1949 “Aumento dei limiti fissati per le cauzioni degli spedizionieri” vorgesehener Termin) ab dem Datum der Bescheinigung im V.W.V. der Einstellung der Tätigkeit und des Antrags auf Freistellung, wird der zuständige Handelsregisterführer, sofern keine Einwände vorliegen, mittels eigener Verfügung die Freistellung der Kaution vornehmen und dies in den V.W.V. Nachrichten in der Position der Gesellschaft veröffentlichen;
  3. im Anschluss gibt das Büro die Kaution dem Unternehmen zurück;
  4. andernfalls, wenn der Antrag auf Freistellung der Kaution vom Unternehmen nicht gestellt und im V.W.V. veröffentlicht wird (gemäß Punkt 1), wird der zuständige Handelsregisterführer nach achtzehn Monaten (Verjährungsfrist für Rechte aus dem Speditionsvertrag gemäß Art. 2951 Abs. 2 des ZGB) ab dem Datum der Veröffentlichung im V.W.V. der Einstellung der Tätigkeit mit eigener Verfügung die Freistellung und Rückgabe der Kaution an das Unternehmen vornehmen (es muss ein eigener Antrag um Freistellung unter Verwendung des diesbezüglichen Vordrucks beim zuständige Amt für Berufsbefähigungen gestellt werden, damit der Handelsregisterführer die Freistellung vornehmen kann).

Freistellung der zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit abgeschlossenen Garantien

gemäß Art. 6 Gesetz 1442/1941 (in der Höhe von mindestens 100.000 EUR)

Es muss ein eigener Antrag um Freistellung unter Verwendung des diesbezüglichen Vordrucks beim zuständige Amt für Berufsbefähigungen gestellt werden.

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