Fälligkeit
Die Fälligkeit der Zahlung der Jahresgebühr fällt mit der Zahlung des ersten Akontos der Einkommenssteuern zusammen. Die Zahlung kann außerdem auch innerhalb von 30 Tagen nach diesem Datum nachgeholt werden: der Betrag muss in diesem Zeitraum um 0,40 % erhöht werden. Für die Einzelfirmen und Personengesellschaften ist diese Fälligkeit ab diesem Jahr der 30. Juni. Für Kapitalgesellschaften kann die Fälligkeit je nach Abschluss der Geschäftsjahre oder laut Datum der Bilanzgenehmigung abweichen.
Unternehmen, deren Geschäftsjahr nicht am 31. Dezember endet und die deshalb die Bilanz erst nach dem 30. Juni genehmigen, zahlen die Jahresgebühr innerhalb der Fälligkeit des ersten Akontos der Einkommenssteuern oder innerhalb der darauffolgenden 30 Tage, indem der geschuldete Betrag um 0,4 % erhöht wird.
Laut einer Mitteilung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 14. Juni 2023 wird die Fälligkeit für Unternehmen, für welche die Zuverlässigkeitsindizes (ISA) vorgesehen sind, in Kürze auf den 20. Juli 2023 verschoben. Die Möglichkeit, die Zahlung innerhalb der zweiten Fälligkeit vom 31. Juli 2023 mit einem Aufschlag von 0,4 % zu tätigen, bleibt unverändert.
Die Unternehmen, die sich im Laufe des Jahres ins Handelsregister eintragen lassen (ausgenommen im Fall einer Verlegung des Sitzes von einer anderen Provinz) oder Betriebseinheiten eröffnen, müssen die Jahresgebühr des laufenden Jahres bei der Einreichung des Antrags oder in den darauffolgenden 30 Tagen zahlen.
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