Handel
Der Handel kann betrieben werden in Form von:
Großhandel
Großhandel betreibt, wer Güter in seinem Namen einkauft und anderen Groß- oder Einzelhändlern, berufsmäßigen Verwertern oder anderen Großverbrauchern weiterverkauft. Um die Tätigkeit ausüben zu dürfen muss folgende Meldung zusammen mit der Meldung des Tätigkeitsbeginns ans Handelsregister in telematischer Form übermittelt werden:
Vordrucke
- Großhandelstätigkeit - Erklärung der moralischen Voraussetzungen vom Inhaber/gesetzlichen Vertreter (PDF 195 KB)
- sofern erforderlich: Beiblatt: Großhandelstätigkeit - Erklärung der moralischen Voraussetzungen aller weiteren betroffenen Personen (PDF 182 KB)
Einzelhandel
Einzelhandel betreibt, wer berufsmäßig in seinem Namen und auf eigene Rechnung Handelsgüter einkauft und an einer festen Verkaufsstelle oder auf irgendeine andere Weise dem Endverbraucher weiterverkauft. Formen des Einzelhandels:
- Nahversorgungsgeschäfte
- betriebsinterne Geschäfte
- Verkauf über Automaten
- Versandhandel und Vertrieb über das Fernsehen und andere Medien
- Haustürgeschäft
- Handel auf öffentlichen Flächen (ex Wanderhandel)
Sämtliche Kompetenzen im Bereich Einzelhandel, so die Überprüfung der beruflichen und moralischen Voraussetzungen der Antragsteller, die Überwachung der Sonderverkäufe (Ausverkäufe, Werbeverkäufe, Saisonschlussverkäufe), der Geschäftszeiten und der Preisauszeichnungen sind der Gemeinde übertragen worden.
Im Bereich Großhandel obliegt die Zuständigkeit der Handelskammer.
Rechtsquellen
- Landesgesetz Nr. 12 vom 02. Dezember 2019 und aktuell gültige Durchführungsbestimmung Dekret des Landeshauptmanns Nr. 12 vom 23. Mai 2022
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