Neue Pflanzensorten
Eine „neue Pflanzensorte“ ist eine neue, unterscheidbare, homogene und beständige Sorte von Pflanzen. Eine neue Sorte wird folgendermaßen definiert:
- neu: wenn sie nicht vor dem Anmeldetag (seit höchstens einem Jahr in der EU) verkauft oder auf andere Weise zur Nutzung an Dritte abgegeben wurde;
- unterscheidbar: wenn sie sich von jeder anderen Sorte, die weitgehend am Tag der Schutzanmeldung bereits bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt;
- homogen: wenn sie in denjenigen Merkmalen, die für den Sortenschutz von Bedeutung sind, ausreichend einheitlich ist;
- beständig: wenn sie in ihren Merkmalen, die für den Sortenschutz von Bedeutung sind, nach Vervielfältigungen oder wiederholter Vermehrung unverändert bleibt.
Als „Züchter“ wird jene Person bezeichnet, die eine neue Pflanzensorte hervorgebracht, entdeckt und entwickelt hat. Die dem Züchter vom Gesetz zugestandenen Rechte (d.h. Erzeugung oder Fortpflanzung, Verkauf, Ausfuhr oder Einfuhr usw.) dauern 20 Jahre ab dem Datum der Gewährung des Antrags. Für neue Baumarten und Reben dauert das Recht 30 Jahre ab dem Datum der Gewährung.
Der Antrag kann innerhalb einer bestimmten Frist nach der ersten Vermarktung eingereicht werden. Zudem muss für jede Sorte eine Sortenbezeichnung festgesetzt werden.
Schutz in Italien:
In Italien können die Anträge auf Sortenschutz beim Italienischen Patent- und Markenamt (über die Handelskammern) eingereicht werden. Für die Einreichung der Anmeldung sind die entsprechenden Anleitungen zu berücksichtigen.
Auf die Internetseite des Italienischen Patent- und Markenamtes stehen die diesbezüglichen Anmeldeformularen zur Verfügung.
Schutz in der EU:
Der Schutz für eine neue Pflanzensorte kann auch für alle EU-Länder beim Gemeinschaftlichen Sortenamtes (CPVO - Community Plant Variety Office) mit Sitz in Angers (Frankreich) beantragt werden.
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