Kategorien 4 und 5
Sammlung und Transport von nicht gefährlichen und gefährlichen Sonderabfällen
Die Eintragung in die Kategorie 4 ist notwendig, um folgende Tätigkeiten ausüben zu können:
- Sammlung und Transport von nicht gefährlichen Sonderabfällen, die von Dritten erzeugt werden,
- Sammlung und Transport von nicht gefährlichen Abfällen, die aus der Tätigkeit der Vorbehandlung, Vermischung oder aus sonstigen Tätigkeiten stammen, welche die Art oder die Zusammensetzung der genannten Abfälle verändern (in der Regel handelt es sich um den Betreiber einer Abfallverwertungs- oder Entsorgungsanlage, welcher beabsichtigt, die durch das Behandlungsverfahren entstandenen Abfälle zu transportieren);
Die Eintragung in die Kategorie 5 ist notwendig, um folgende Tätigkeiten ausüben zu können:
- Sammlung und Transport von gefährlichen Sonderabfällen, die von Dritten erzeugt werden,
- Sammlung und Transport der eigenen gefährlichen Abfälle ab einer Höchstmenge von mehr als 30 Kilogramm oder Litern pro Tag,
- Sammlung und Transport von gefährlichen Abfällen, die aus der Tätigkeit der Vorbehandlung, Vermischung oder aus sonstigen Tätigkeiten stammen, welche die Art oder die Zusammensetzung der genannten Abfälle verändern (in der Regel handelt es sich um den Betreiber einer Abfallverwertungs- oder Entsorgungsanlage, welcher beabsichtigt, die durch das Behandlungsverfahren entstandenen Abfälle zu transportieren);
Voraussetzungen für die Eintragung
Mit den Beschlüssen des Nationalen Komitees des Verzeichnisses Nr. 5 vom 3. November 2016 und Nr. 8 vom 12. September 2017 wurden neue Kriterien und Voraussetzungen für die Eintragung festgelegt.
Die seit 1. Februar 2017 gültigen Voraussetzungen können unter folgendem Link eingesehen werden:
- Voraussetzungen Kategorien 4 und 5: bei Eintragung, Erneuerung und Änderung der Eintragung im Falle von Klassenerhöhung.
Grenzüberschreitender kombinierter Abfalltransport und Kabotage von Abfällen
Das Rundschreiben Nr. 7 vom 28/07/2022 (PDF 130.75 KB) klärt einige Aspekte zur Kabotage von Abfällen auf italienischem Staatsgebiet bezüglich Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates. Sie bietet auch einen Überblick über die Eintragungskategorien für grenzüberschreitende kombinierte Abfalltransporte
Besonderheiten
Mit Eintragung in den Kategorien 4 und 5 können auch die Tätigkeiten der Kategorie 2-bis ausgeübt werden, bzw. der Transport von nicht gefährlichen/gefährlichen Sonderabfällen durchgeführt werden, mit denen das Unternehmen Handel betreibt oder die für funktionale Transporte zur Anlage oder zu den Anlagen, die die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmens darstellen, benötigt werden. (Beschluss vom 20. Mai 2025, Nr. 4).
Absatz 7 des Art. 212 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 152 vom 3. April 2006 sieht vor, dass Körperschaften und Unternehmen, die im Verzeichnis für die Tätigkeiten der Sammlung und des Transports von gefährlichen Abfällen von der Eintragungspflicht in Bezug auf die Sammlung und den Transport von nicht gefährlichen Abfällen befreit sind, sofern die letztgenannte Tätigkeit nicht zu einer Änderung der Klasse führt, für die die Unternehmen eingetragen sind.
Unbeschadet der Bestimmungen, welche die internationalen Warentransporte regeln, ermöglichen die Eintragungen in den Kategorien 1, 4 und 5 die Ausübung der von der Kategorie 6 vorgesehenen Tätigkeit, sofern die Ausübung letzterer keine Änderung der Kategorie, der Klasse und der Abfälle, wofür das Unternehmen bereits eingetragen ist, bewirkt.
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