Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erlangung der Befähigung zur Führung von gastgewerblichen Betrieben sind:

  • Volljährigkeit
  • berufliche Voraussetzungen

Berufliche Voraussetzungen (wenigstens eine ist nachzuweisen) LG 58/1988, Art 22 und DLH 11/1989, Art. 29, 30, 31:

  • erfolgreicher Abschluss eines sachbezogenen Berufslehrganges , welcher mit Durchführungsverordnung festgelegt wird und vor allem die Inhalte "Bestimmungen über die Verabreichung von Speisen und Getränken, insbesondere jene betreffend Lebensmittel, Hygiene und Gesundheit, Verwaltungsstrafen und Warenkunde" zum Gegenstand hat. Gemäß Durchführungsverordnung, Art. 29 DLH 11/1989, werden zum Nachweis der beruflichen Befähigung folgende Studientitel oder Ausbildungsnachweise anerkannt, sofern die jeweiligen Studienordnungen oder Lehrpläne im Wesentlichen die vorher genannten Inhalte/Fachbereiche beinhalten:
    • Abschlussdiplom einer Oberschule oder einer Hochschule, auch im Rahmen eines dreijährigen Studiums,
    • Abschlusszeugnis eines Berufslehrganges, das von einer öffentlichen Einrichtung oder einer Einrichtung mit entsprechenden hoheitlichen Aufgaben ausgestellt wurde, beschränkt auf Lehrgänge im Umfang von mindestens 90 Stunden.  

oder

  • bestandene Befähigungsprüfung, bei der die zuständige Kommission die Eignung zur Führung eines gastgewerblichen Betriebs feststellt; die Prüfung hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Verabreichung von Speisen und Getränken, insbesondere jene betreffend Lebensmittel, Hygiene und Gesundheit, Verwaltungsstrafen und Warenkunde zum Gegenstand. Das Gesuch um Teilnahme an der Prüfung ist bei der Handelskammer Bozen einzureichen; zur Prüfung zugelassen werden sämtliche Personen, die im Sinne des Gesetzes handlungsfähig sind),

oder

  • Nachweis, im Laufe der letzten fünf Jahre wenigstens zwei Jahre lang, auch nicht kontinuierlich, eine einschlägige Tätigkeit im gastgewerblichen Bereich (Speise- und Beherbergungsbetriebe) ausgeübt zu haben. Wird eine qualifizierte Tätigkeit in Schankbetrieben nachgewiesen - ausschließlich oder teilweise in Schank- und Speise-/Beherbergungsbetrieben - kann diese Tätigkeit nicht direkt als fachliche Qualifikation anerkannt werden, denn es fehlen die Kenntnisse im Bereich der Verabreichung von Speisen, sondern nur nach Ablegung einer mündlichen Zusatzprüfung, die die gesetzlichen Bestimmungen über die Verabreichung von Speisen und Getränken, insbesondere jene betreffend Lebensmittel, Hygiene und Gesundheit, Verwaltungsstrafen und Warenkunde zum Gegenstand hat. Damit die Tätigkeit anerkannt werden kann, muss der Nachweis erbracht werden, dass man für diese Tätigkeit rentenversichert (NISF/INPS) war.

Im Ausland erlangte Studientitel

Damit die in einem ausländischen Staat erlangten Diplome und akademischen Titel einen rechtlichen Wert in Italien haben, ist die Anerkennung erforderlich. Die Kommission für die Befähigung zur Führung von gastgewerblichen Betrieben kann überprüfen und entscheiden, ob diese Nachweise für den Erhalt der Befähigung ausreichen (gemäß Art. 29 des Dekrets des Landeshauptmannes 11/1989 und unbeschadet der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anerkennung der im Ausland erworbenen beruflichen Befähigungsnachweise, Abschlusszeugnisse von Ausbildungs- und Berufslehrgängen, Schulabschlüsse und akademischen Studientitel). Dafür müssen die folgenden Voraussetzungen bestehen:

  • das Abschlusszeugnis wurde von einer öffentlichen Einrichtung ausgestellt oder von einer Einrichtung mit entsprechenden hoheitlichen Aufgaben eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz,
  • es handelt sich um das Abschlussdiplom einer Oberschule oder einer Hochschule, auch im Rahmen eines dreijährigen Studiums, das Abschlusszeugnis eines Berufslehrgangs im Umfang von mindestens 90 Stunden, das Diplom im Rahmen einer höheren Berufsbildung mindestens auf Niveau 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQF),
  • die Studienordnung oder der Lehrplan, die oder der dem vorgelegten Abschlusszeugnis zugrunde liegt, enthält im Wesentlichen die für die Prüfung laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes vorgesehenen Fachbereiche (gesetzliche Bestimmungen über die Verabreichung von Speisen und Getränken, insbesondere jene betreffend Lebensmittel, Hygiene und Gesundheit, Verwaltungsstrafen und Warenkunde).

Damit die Überprüfung durch die Kommission erfolgen kann, müssen folgende Dokumente dem Antrag um Überprüfung der Voraussetzungen für die Befähigung zur Führung von gastgewerblichen Betrieben beigelegt werden:

  • Fotokopie des Personalausweises
  • beglaubigte Kopie des ausländischen Schulabschlusses (1)
  • beglaubigte Kopie des übersetzten und legalisierten ausländischen Schulabschlusses (1) (2)
  • beglaubigte Kopie des übersetzten und beglaubigten Lehrplans (1) (2)

Statt der Anerkennung durch die Kommission für die Befähigung zur Führung von gastgewerblichen Betrieben kann dem Antrag um Überprüfung der Voraussetzungen für die Befähigung zur Führung von gastgewerblichen Betrieben zum Nachweis der fachlichen Voraussetzung auch ein schulischer Studientitel oder akademischer Titel beigelegt werden, der als gleichwertig erklärt worden ist.

Unter Gleichwertigkeit versteht man das Verfahren, bei dem ein im Ausland erworbenes Diplom oder erworbener akademischer Titel als gleichwertig mit einem bestimmten in Italien erreichbaren Abschluss erklärt wird.

  • Um die Erklärung der Gleichwertigkeit des schulischen Studientitels zu erlangen, ist es erforderlich, dass EU-Bürger (auch Bürger aus dem EWR-Raum (Norwegen, Island, Lichtenstein), sowie Staatsbürger der Schweiz oder San Marino) mit einem ausländischen, schulischen Studientitel bei der Deutschen, Italienischen oder Ladinischen Bildungsdirektion einen entsprechenden Antrag stellen. Weitere Informationen sind auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol abrufbar. Nicht-EU-Bürger können keine Gleichwertigkeitserklärung erhalten.
  • Für akademische Titel muss der Antrag um Gleichwertigkeit bei einer zuständigen italienischen Universität gestellt werden. Sowohl EU-Bürger als auch Nicht-EU-Bürger können die akademische Anerkennung beantragen. Weitere Informationen sind auf der Webseite des Ministeriums der Universität und Forschung abrufbar.

Im Ausland geleistete fachliche Arbeit

Personen (EU- und Nicht-EU-Bürger), die im Ausland Berufserfahrung (EU und Nicht-EU) im Gastgewerbe erlangt haben, können um Anerkennung derselben als fachliche Qualifikation für die Erlangung der beruflichen Befähigung zur Führung von gastgewerblichen Betrieben ansuchen. Das vollständig ausgefüllte Antragsformular (erhältlich auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen) ist zusammen mit allen erforderlichen, im Antragsformular angeführten Unterlagen, direkt an den Funktionsbereich Tourismus der Autonomen Provinz Bozen zu übermitteln.

 

(1) Unter beglaubigter Kopie ist eine Fotokopie des Originaldokuments zu verstehen, die mit einer Eigenerklärung gemäß Artikel 46 - Buchstabe l, m, n des DPR 445/2000 versehen ist; alternativ kann das zuständige Amt der Handelskammer die Beglaubigung der Kopien vornehmen, wenn die originalen Dokumente vorgelegt werden.
(2) "Amtliche Übersetzungen" sind solche, die:

- von einem qualifizierten Übersetzer oder einer sachkundigen Person angefertigt wurden, die vor Gericht einen Eid auf die Übereinstimmung des übersetzten Textes mit dem Originaltext geleistet hat;
- von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Landes, in dem das Dokument ausgestellt wurde, die in Italien tätig ist;
- von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Italiens in dem Land, in dem das Dokument ausgestellt worden ist.
Abschlüsse und Studienpläne in deutscher Sprache müssen nicht übersetzt werden.
Legalisierung: es handelt sich um die Beglaubigung eines Dokuments, die dessen Echtheit garantiert; sie muss bei der diplomatischen Vertretung im Ausland (italienische Botschaft und italienisches Konsulat) beantragt werden. Ausgenommen von der Legalisierungspflicht aufgrund von bilateralen Abkommen sind Abschlüsse aus Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Lettland, Estland und Ungarn.

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