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Eignungsprüfung des technischen Verantwortlichen
Die Ausbildung des technischen Verantwortlichen wird mittels Erstprüfung bestätigt, wobei alle fünf Jahre eine Prüfung zwecks Aktualisierung der Eignung abgelegt werden muss.
Weitere Informationen zum Prüfungsablauf:
- In den Eignungsprüfungen gegenständliche Themenbereiche (PDF 264 KB)
- Kriterien zum Ablauf der Eignungsprüfungen (PDF 118 KB)
- Modalitäten zum Ablauf der Eignungsprüfungen (PDF 96 KB)
Die Prüfungsquizfragen werden vom Nationalen Komitee genehmigt, auf der Homepage des Nationalen Verzeichnisses der Umweltfachbetriebe http://www.albonazionalegestoriambientali.it veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.
Erstprüfung
Die mittels Erstprüfung erlangte Eignung hat eine Gültigkeit von fünf Jahren ab dem Datum des Bestehens der Prüfung selbst.
Der Kandidat, der die Eignung mittels Erstprüfung erlangt hat, kann die Prüfungen beschränkt auf die weiteren Sondermodule ablegen, die 5 Jahre ab bestandener Prüfung gültig sind. Bei jeder Prüfungssession ist die Teilnahme an höchstens drei Modulen zulässig.
Prüfung zwecks Aktualisierung der Eignung
Die Prüfung zwecks Aktualisierung der Eignung kann frühestens ein Jahr vor Ablauf der fünfjährigen Gültigkeit abgelegt werden. Die Gültigkeit der Prüfung zwecks Aktualisierung beginnt ab dem Datum laut Art. 2, Absatz 4 des Beschlusses des Nationalen Komitees Prot. Nr. 06/ALBO/CN vom 30. Mai 2017. Sollte der Kandidat bei Ablauf des Fünfjahreszeitraums die Prüfung zur Aktualisierung des für alle Kategorien vorgeschriebenen Pflichtmoduls nicht bestehen, hat dies den Verlust der Voraussetzung der Eignung des Kandidaten zur Folge, auch wenn die fünfjährige Gültigkeitsdauer für ein oder mehrere Sondermodule noch nicht abgelaufen ist.
Befreiung von der Prüfung
Von der Prüfung befreit ist der gesetzliche Vertreter, der gleichzeitig auch die Funktion des technischen Verantwortlichen ausübt, und zum Zeitpunkt des Antrags über eine mindestens zwanzigjährige Erfahrung in jenem Tätigkeitsbereich verfügt, der Gegenstand der Eintragung ist. Zulässig sind zwischenzeitliche Unterbrechungen, die nicht im letzten Tätigkeitsjahr erfolgt sind, und kürzer oder gleich zwanzig Prozent des besagten Zeitraums sind.
Zwecks Befreiung von der Prüfung ist vom gesetzlichen Vertreter ein entsprechender Antrag zu stellen, der bei der Regional-/Landessektion des Verzeichnisses der Umweltfachbetriebe einzureichen ist:
- Antrag um Befreiung von der Eignungsprüfung für die Ausübung der Funktion des technischen Verantwortlichen (PDF 283 KB)
Übergangsbestimmungen
Der technische Verantwortliche von zum 16. Oktober 2017 im Verzeichnis eingetragenen Unternehmen und Körperschaften, kann seine Tätigkeit übergangsweise bis zum 16. Oktober 2022 weiterhin ausüben, und zwar auch für andere eingetragene Unternehmen oder Unternehmen, die sich in dieselbe Kategorie, dieselbe Klasse oder in niedrigere Klassen eintragen.
Der technische Verantwortliche kann die Prüfung zwecks Aktualisierung der Eignung ab dem 2. Januar 2021 ablegen.
Die bis zum 16. Oktober 2017 eingereichten Anträge um Ernennung von technischen Verantwortlichen werden im Sinne der zuvor geltenden Bestimmungen bearbeitet und beschlossen.
Mit Rundschreiben Prot. Nr. 59/ALBO/PRES vom 12. Januar 2018 (PDF 366 KB) hat das Nationale Komitee wichtige Erläuterungen zur Anwendung der neuen Bestimmungen herausgegeben
Nützliche Links:
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