Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Gesetzliche Feingehaltstitel

Die Bestimmungen gelten ausschließlich für folgende Edelmetalle (Artikel 1, gesetzesvertretendes Dekret 251/99):

  • Platin (Pt)
  • Palladium (Pd)
  • Gold (Au)
  • Silber (Ag)

Die Edelmetalle und ihre Legierungen müssen gemäß Artikel 2.1, GvD 251/99

Die Kennzeichnung der Rohstoffe und Gegenstände aus Edelmetall muss erfolgen, bevor dieselben in den Verkauf gegeben werden (Artikel 4.4, DPR 150/02).

Die geometrische Form der Feingehaltsmarke, welche die Ziffern des Titels enthält, ist gesetzlich strengstens genormt (Artikel 16.1, DPR 150/02).

Die Ziffern, welche den Titel angeben, werden auf dem Gegenstand eingedrückt und nicht in erhöhter Form aufgedruckt (Artikel 16.2, DPR 150/02). Aus technisch-praktischen Überlegungen wurden Abdrücke in vier verschiedenen Größen festgelegt (Artikel 16.3, DPR 150/02).

Für die Anfertigung der Feingehaltsmarken gemäß den genannten Bestimmungen kann jeder Goldschmied (Inhaber der Identifikationsmarke) unter eigener Verantwortung selbst sorgen (Artikel 16.4, DPR 150/02).

Die Angabe des realen Feingehaltstitels auf den Rohmaterialien erfolgt mittels Einsatz der genormten Abdrücke nur in jenen Fällen, wo der Titel genau einem der vom gesetzesvertretenden Dekret zugelassenen gesetzlichen Titel entspricht (Artikel 17.1, DPR 150/02). In allen anderen Fällen wird der Feingehaltstitel unter Einsatz von nicht genormten Abdrücken angebracht, und zwar Angabe der Tausendstel in Ziffern, des entsprechenden Symbols Pt, Pd, Au oder Ag und des Symbols ‰ oder der Tausendstelfraktion/1000 (Artikel 17.2, DPR 150/02).

Die gesetzlichen Feingehaltstitel, welche bei der Fusion für jeden Teil des Gegenstandes garantiert sein müssen, sind die folgenden (Artikel 3.2, GvD 251/99):

  • für Platin 950/1000, 900/1000 und 850/1000
  • für Palladium 950/1000und 500/1000
  • für Gold 750/1000, 585/1000und 375/1000
  • für Silber 925/1000und 800/1000.

Für jedes der genannten Edelmetalle ist ein Feingehalt, welcher über dem höchsten liegt, zugelassen (Artikel 3.3, GvD 251/99).

Die Gegenstände aus Edelmetall, welche einen effektiven Feingehaltstitel haben, welcher zwischen zwei gesetzlichen Titeln liegt, müssen mit dem gesetzlich niedrigeren Feingehalt gekennzeichnet werden (Artikel 4.1, DPR150/02).

Die Rohstoffe in Edelmetall können mit jedem gewünschten Feingehalt hergestellt werden, müssen jedoch in jedem Falle die Angabe den realen Titels eingedruckt haben (Artikel 4.3, DPR 150/02).

Jeder, welcher Gegenstände aus Edelmetall im Detail verkauft, muss in klarer und gut lesbarer Form in den Verkaufs- und Ausstellungsräumen Tafeln aufstellen, welche die entsprechenden Feingehaltsangaben in Ziffern tragen (Artikel 4.6, DPR 150/02).

Es sind grundsätzlich keine negativen Toleranzen auf die erklärten beziehungsweise gesetzlichen Feingehaltstitel zugelassen (Artikel 3.4, GvD 251/99). Die Ausnahmen werden im Artikel 3.4.a),b) und c), des GvD 251/99 genannt. Bei der Feststellung des effektiven Feingehaltes im Rahmen von Probeanalysen wird lediglich der Unsicherheitsfaktor der Analysemethode berücksichtigt (siehe Anlage II des DPR 150/02, welche auf Artikel 11.1 Bezug nimmt). So liegt dieser Unsicherheitsfaktor für Gold und Silber bei +/- 1,0  ‰ .

Die Gegenstände, welche aufgrund ihrer Feinheit oder Formenvielfalt, oder wegen des Vorhandenseins von Perlen, Edelsteinen oder Schmelz, den Eindruck der Marken nicht ermöglichen, können vom Hersteller auch vor der Fertigstellung markiert werden, wenn sie sich noch im groben Zustand befinden und in ihren verschiedenen Teilen noch nicht montiert sind (Artikel 20.1, DPR 150/02).

Die Identifikations- und Feingehaltsmarke müssen auf einem Hauptteil des Gegenstandes eingedruckt werden, und zwar auf dem gewichts- oder volumenmäßig überwiegenden Teil oder auf dem Teil, welcher den anderen Teilen des Gegenstandes als Hauptträger dient und für die Punzierung geeignet ist. Wenn der Hauptteil wegen des Vorhandenseins von Edelsteinen oder Schmelz durch das Anbringen der Marken Schaden nehmen kann, so können die Marken auf jeglichen anderen Teil eingedruckt werden (Artikel 20.2, DPR 150/02).

Bei den kleinen Ketten werden die Marken auf die Endringe angebracht, welche so gefertigt sein müssen, dass sie ohne Zerstörung nicht vom angrenzenden Kettenglied losgelöst werden können (Artikel 20.4, DPR 150/02).

Die aus zwei oder mehreren Edelmetallen hergestellten Gegenstände müssen - falls es technisch möglich ist, den Abdruck anzubringen, die einzelnen Teile eindeutig voneinander getrennt sind und mehr als ein Gramm wiegen - den Abdruck des entsprechenden Feingehaltstitels auf jeden Edelmetallteil tragen. Bei technischer Unmöglichkeit ist die Feingehaltsmarke des Edelmetalls mit dem größten Gewicht auf demselben aufzudrucken (Artikel 8, GvD 251/99), wozu zählen (Artikel 22, DPR 150/02):

  • Gegenstände, welche – obwohl die verschiedenen Edelmetalle voneinander unterscheidbar sind – aus künstlerischen oder technischen Gründen fest miteinander verbunden sind
  • Gegenstände, bei welchen die Metalle mit höherem Wert mittels Einfassung oder Einlegearbeit in den Gegenstand mit vorwiegendem Gewicht eingefügt sind
  • Uhrgehäuse (Boden).
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