Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Import - Export

Kennzeichnung der Edelmetalle

Die in Italien produzierten und auf den Markt gesetzten Gegenstände aus Edelmetall müssen dem gesetzlichen Feingehalt entsprechen und die Feingehalts- und Identifikationsmarke in eingedrückter Form enthalten (Artikel 4, GvD 251/99).

Import

Gegenstände aus Edelmetall, welche innerhalb der EU-Staaten oder der EWG gesetzmäßig hergestellt und gehandelt werden

Um diese Gegenstände in Italien in den Handel zu setzen, sind sie von der Pflicht, die Identifikationsmarke des Importeurs zu tragen, befreit, vorausgesetzt sie tragen die Angabe des Feingehaltes in Tausendstel und die Verantwortlichkeitsmarke gemäß den Bestimmungen der Herkunftslandes oder, als Ersatz derselben, eine Punzierung mit ähnlichem Informationsgehalt wie die italienische Identifikationsmarke, welche für den Endverbraucher verständlich sein muss (Artikel 5.1, GvD 251/99).

Gegenstände aus Edelmetall, welche innerhalb von Nicht-EU-Staaten oder Nicht-EWG-Staaten hergestellt und gehandelt werden

Um diese Gegenstände in Italien in den Handel zu setzen, müssen sie dem gesetzlichen Feingehalt entsprechen und die Angabe des Feingehaltes in Tausendstel, sowie die Verantwortlichkeitsmarke des ausländischen Herstellers und die Identifikationsmarke des italienischen Importeurs tragen (Artikel 5.2, GvD 251/1999). Die Anbringung der Identifikationsmarke vonseiten des italienischen Importeurs ist nur dann nicht notwendig, wenn zwischen Italien und dem betroffenen ausländischen Nicht-EU- oder Nicht-EWG-Staat ein bilaterales Abkommen abgeschlossen wurde (zum Beispiel Schweiz; siehe Artikel 5.3, GvD 251/99).

Vergleichstabelle für die Feingehaltstitel und Marken, welche auf importierten Gegenständen angebracht sind

Um eine korrekte Information der Konsumenten zu gewährleisten, muss der Detailverkäufer für alle jene Gegenstände, welche andere als die für die Herstellung vom GvD 251/99 beziehungsweise DPR 150/02 vorgesehenen italienischen Identifikations- und Feingehaltsmarken enthalten, eine eigene Vergleichstabelle in gut sichtbarer Form aufschlagen (Artikel 5.4, GvD 251/1999, Artikel 4.7, DPR 150/2020 und Anlage I zum D.P.R. 150/2002).

Export

Die Herstellung von Gegenständen mit Feingehaltstiteln, welche von den italienischen Normen abweichen, ist nur zum Zweck des Exportes in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes beziehungsweise für den Handel innerhalb der Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes zulässig, vorausgesetzt, dass dieselben Titel von den Bestimmungen des betroffenen Landes vorgesehen sind (Artikel 6, GvD 251/99).

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