Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Die Identifikationsmarke

Die Edelmetalle und ihre Legierungen müssen, zusätzlich zur Feingehaltsmarke, die Identifikationsmarke eingedrückt haben.

Der Gebrauch von nicht vom Gesetz geregelten Identifikationsmarken ist verboten (Artikel 2, GvD 251/99).

Die Identifikationsmarke wird auf Antrag des Herstellers, des Importeurs und des Verkäufers von Edelmetallen von der gebietsmäßig zuständigen Handelskammer zugewiesen. Dem Antrag ist die Einzahlungsbestätigung der vorgesehenen Gebühr beizulegen.

Jährliche Erneuerung der Konzession

Die Konzession für die Identifikationsmarke muss jährlich innerhalb Januar mittels Zahlung einer Gebühr erneuert werden. Hier informieren Sie sich über die Gebühren für die jährliche Erneuerung. Falls die Bezahlung nicht termingerecht erfolgt, muss zusätzlich zur geschuldeten Jahresgebühr auch noch eine Vergütung für den Verzug im Ausmaß von 1/12 des Jahresbetrages für jedes Monat oder Teil eines Monats bezahlt werden. Falls die Bezahlung samt Verzugsgebühr schließlich nicht innerhalb des Jahres durchgeführt wird, so wird der betroffenen Firma die Identifikationsmarke entzogen, diese aus dem Register der Betriebe, an welche Identifikationsnummern zugewiesen wurden, gestrichen und eine Meldung an die Quästur zwecks Entzug der Lizenz für öffentliche Sicherheit gemacht (Artikel 7, GvD 251/99).

Die Identifikationsmarke wird jenen Betrieben zugewiesen, welche eine der folgenden Tätigkeiten ausüben (Artikel 26, DPR 150/02):

a) Verkauf von Edelmetallen oder deren Legierungen in der Form von Rohmaterial oder Halbfertigprodukten

b) Herstellung von Fertigprodukten aus Edelmetall oder deren Legierungen

c) Import von Rohmaterial oder Halbfertigprodukten oder Fertigprodukten aus Edelmetall oder deren Legierungen

In Bezug auf den Punkt b) wird die Identifikationsmarke auf Antrag auch jenen Handelsbetrieben zugewiesen, welche – obwohl sie als Haupttätigkeit den Wiederverkauf von Fertigprodukten aus der Herstellung von Dritten ausüben – mit einem eigenen Labor ausgestattet sind, welches für die Herstellung von Gegenständen aus Edelmetall geeignet ist. Die Genehmigung der Identifikationsmarke setzt jedoch die effektive Kontrolle beim Betrieb durch die gebietsmäßig zuständige Handelskammer auf dessen Kosten voraus.

Die Handelskammer weist die Identifikationsmarke innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung zu und lässt die Matrize für die Punzen oder die "Token USB" für die Laser-Auszeichnungsgeräte herstellen, welche den Abdruck der Identifikationsmarke enthält. Die Matrizen sind bei der Handelskammer hinterlegt. Auf der Grundlage dieser Matrizen lässt die Handelskammer, auf Antrag des Inhabers der Identifikationsmarke, die Identifikationspunzen anfertigen, welche mit einem besonderen Stempel versehen werden, der die Echtheit garantiert. Die Identifikationspunzen können in vier verschiedenen gesetzlichen Größen hergestellt werden, die "Token USB" für das Laser-Auszeichnungsgerät verfügen über fünf verschiedene gesetzliche Größen.

Verlust oder Diebstahl von Identifikationspunzen

Der Verlust und der Diebstahl von Identifikationspunzen bzw. von "Token USB" für das Laser-Auszeichnungsgerät muss innerhalb von 48 Stunden beim Eichamt der Handelskammer gemeldet werden. Laden Sie die entsprechende Vorlage für die Meldung herunter.

Abgenützte Punzen

Die abgenutzten Identifikationspunzen, welche nicht mehr eine ordnungsgemäße und leserliche Kennzeichnung ermöglichen, müssen ebenfalls dem Eichamt der Handelskammer zurückgegeben werden.

Konzessionsgebühr für die Identifikationsmarke

Zu der Übersicht der Kosten und Vorlagen.

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(Zimmer 5.23 - 5.22B)