Contrast:Hoher Kontrast|Normale ansicht
Nicht mehr tätige Unternehmen
Streichung von Amts wegen aus dem Handelsregister
Das Handelsregister Bozen wendet in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen das Verfahren zur Streichung von eingetragenen, aber nicht mehr tätigen Einzelfirmen und Personengesellschaften an.
Die Mitteilung an das Handelsregister über das Vorhandensein eines Streichungsgrundes, welcher die Eröffnung des entsprechenden Verfahrens erlaubt, kann nur durch eine andere öffentliche Verwaltung oder ein anderes Amt der Handelskammer erfolgen, bzw. kann vom Amt selbst festgestellt werden.
ACHTUNG
Das Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung 3585/C vom 14.06.2005 schließt Privatpersonen, direkt Betroffene, wie z.B. Firmeninhaber, Erben und Verwalter, ausdrücklich davon aus, die Einleitung des Streichungsverfahrens zu beantragen.
Einzelunternehmen
Folgende Gründe führen zur Einleitung des Streichungsverfahrens von Amts wegen bei Einzelunternehmen:
- Ableben des Unternehmers
- Unauffindbarkeit des Unternehmers
- Fehlende Ausübung der Geschäftsführung für drei aufeinander folgende Jahre
- Verlust der Ermächtigungen bzw. Voraussetzungen zur Ausübung der gemeldeten Tätigkeit
Personengesellschaften
Die Gründe zur Einleitung des Streichungsverfahrens von Amts wegen bei Personengesellschaften sind:
- Unauffindbarkeit am Gesellschaftssitz
- Fehlende Ausübung der Geschäftsführung für drei aufeinander folgende Jahre
- Fehlende Steuernummer
- Fehlende Wiederherstellung der Mehrheit der Gesellschafter innerhalb von sechs Monaten
- Ablauf der Dauer sofern keine stillschweigende Verlängerung vorgesehen ist
Kapitalgesellschaften
Art 40 Abs. 2 D.L. Nr. 76/2020 (sog. Vereinfachungsdekret), umgewandelt in Gesetz Nr. 120 von 11 September 2020, erweitert jene Tatbestände, die bei Kapitalgesellschaften zu einer Streichung von Amts wegen aus dem Handelsregister führen, indem spezifische Gründe für eine Auflösung ohne Liquidation in den folgenden Fällen vorgesehen werden:
1) unterlassene Hinterlegung des Jahresabschlusses in fünf aufeinanderfolgenden Jahren, oder
2) Nichtvornahme von Geschäftshandlungen;
Damit in den vorgenannten Fällen eine Streichung vorgenommen werden kann, muss zudem mindestens einer der folgenden Sachverhalte zutreffen:
- das Gesellschaftskapital ist noch in Lire aufgewiesen;
- beschränkt auf GmbHs und Konsortialgesellschaften mit beschränkter Haftung: unterlassene Abgabe der Erklärung, um die im Handelsregister eingetragenen Daten, mit denen des Gesellschafterbuches zu aktualisieren.
Für das Streichungsverfahren verweisen wir auf Artikel 40 des G.D. 76/2020 .
Eine Liste der zur Zeit von Amts wegen eröffneten Streichungsverfahren ist auf der online Amtstafel der Handelskammer einsehbar.
Die Verantwortliche für das Verfahren
- Dr. Provvidenza Dichiara
Rechtsquellen
- Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 247 vom 23.07.2004 (pdf 13 kb)
- Rundschreiben Nr. 3585 – “Regolamento di semplificazione del procedimento per la cancellazione dal Registro delle imprese e società non più operative” (pdf 791 kb)
- Gesetzesdekret Nr. 76/2020 –“Misure urgenti per la semplificazione e l’innovazione digitale” umgewandelt in Gesetz vom 11. September 2020, Nr. 120.
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