Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Innovative START-UP - KMU und zertifizierte Gründerzentren

Mit den Änderungen, die durch das Gesetz 193/2024 eingeführt wurden, muss das innovative Start-up alle folgenden verbindlichen Voraussetzungen erfüllen:

  • ein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/CE der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 sein
  • seit nicht länger als 60 Monaten ab dem Datum des Antrages gegründet sein und eine unternehmerische Tätigkeit ausüben
  • als Gesellschaftszweck ausschließlich oder vorwiegend die Entwicklung, die Herstellung und die Vermarktung von innovativen Produkten oder Dienstleistungen von hohem technologischem Gehalt verfolgen
  • keine vorherrschende Agentur- und Beratungstätigkeiten ausüben
  • den Hauptsitz ihren Geschäften und Interessen in Italien oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben, sofern es eine Filiale oder eine Produktionsstätte in Italien hat
  • einen Jahresumsatz von weniger als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro vorweisen
  • keine Gewinne ausschütten oder ausgeschüttet haben
  • nicht infolge einer Gesellschaftsverschmelzung bzw. - spaltung oder der Abtretung eines Betriebes oder eines Betriebszweigs gegründet worden sein
  • nicht an einem geregelten Markt oder einem multilateralen Handelssystem notiert sein.

Außerdem muss es mindestens eine dieser 3 Voraussetzungen erfüllen:

  • Ausgaben für Forschung und Entwicklung, d.h. für innovative Projekte, in Hähe von mindestens 15% des Umsatzes (oder 15% der Produktionskosten, wenn diese höher als der Umsatz sind)
  • die Arbeitskraft besteht zu mindestens 2/3 aus Mitarbeitern mit einem Masterabschluss oder zu 1/3 aus Doktoranden, Personal im Besitz eines Forschungsdoktorats oder Forschern
  • Inhaber, Besitzer oder Lizenznehmer von mindestens einem Patent für eine industrielle, biotechnologische oder Halbleitererfindung oder einer neuen Pflanzsorte sein.

Vor dem Gesetz 193/2024 konnten innovative Start-up maximal 5 Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung in der Sondersektion des Handelsregisters eingetragen bleiben, jetzt ist die Frist auf 3 Jahre verkürzt. Es ist jedoch möglich, den Weiterverbleibs, um weitere 2 Jahre zu verlängern, wenn das Start-up mindestens eines der folgenden zusätzlichen Kriterien erfüllt:

  • Erhöhung des Anteils der Ausgaben für Forschung und Entwicklung auf 25%
  • Unterzeichnung von mindestens einem Erprobungsvertrag mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
  • Anstieg der operativen Umsatzerlöse oder der Beschäftigung um mehr als 50% zwischen dem zweiten und dem dritten Jahr
  • Bildung einer Kapitalrücklage von über 50.000 Euro durch Erlangung einer Finanzierung mit Einzahlung oder durch eine Kapitalerhöhung mit Aufgeld oder Minderheitsbeteilung durch professionellen Drittinvestoren, zertifizierte Gründerzentren, zertifizierte Beschleuniger, beaufsichtigten Investoren, Business Angels oder durch mittels zugelassener Plattformen durchgeführte Equity-Crowdfunding-Kampagne, verbunden mit einer Erhöhung der Quote der Ausgaben für Forschung und Entwicklung um 20%
  • Erlagung von mindestens einem Patent.

Die Dauer verlängert sich um weitere 2 Jahre (mit der Möglichkeit, diesen Zeitraum auf insgesamt 4 Jahre zu verlängern), wenn das Start-up in die "Scale-up"-Phase eintritt und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Kapitalerhöhung mit Aufgeld durch ein Organ für kollektive Kapitalanlagen in Höhe von mehr als 1 Million Euro je Verlängerungszeitraum
  • Anstieg der Umsatzerlöse aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens von jährlich mehr als 100%.

Innovative Start-up und KMU müssen mindestens einmal jährlich die Informationen in der Sondersektion des Handelsregisters aktualisieren oder bestätigen.

Zu diesem Zweck muss der gesetzliche Vertreter innerhalb von 30 Tagen nach Genehmigung des Jahresabschlusses, in jedem Fall aber innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres melden, dass die Voraussetzungen eines innovativen Start-ups und KMU weiterhin erfüllt sind.
Sieht die Gesellschaft für die Einberufung der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses eine Frist von 180 Tagen ab Ende des Geschäftsjahres vor, verlängert sich die Frist für die Mitteilung auf 7 Monate, sofern die 30-tägige Frist für die Genehmigung eingehalten wird.

Für weitere Informationen verweisen wir auf die Internetseite startup.registroimprese.it

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