Chamber of Commerce of Bolzano
ebner

Hände weg von unseren Wohnungen

Artikel widerspricht der italienischen Verfassung

Data: 
Wednesday, 11 November 2020
Ora: 

Am Sonntag hat der Landeshauptmann aufgrund der gestiegenen Anzahl an Coronainfizierten eine neue Verordnung erlassen. Im Artikel 25 dieser Verordnung steht geschrieben, dass es in Privatwohnungen verboten ist, neben den Mitbewohnern andere Personen zu empfangen, außer aus Arbeitsgründen oder in Situationen der Notwendigkeit. Dieser Artikel widerspricht dem Artikel 14 der italienischen Verfassung und damit unser aller Privatsphäre.

Der Artikel 14 der italienischen Verfassung lautet folgendermaßen: Die Wohnung ist unverletzlich. Überwachungen, Durchsuchungen oder Beschlagnahmen dürfen darin nicht vorgenommen werden, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und Formen gemäß den zum Schutz der persönlichen Freiheit vorgesehenen Bestimmungen. Die Erhebungen und Untersuchungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder für wirtschaftliche und steuerliche Zwecke werden durch Sondergesetze geregelt. 

Der Artikel 25 der „Dringlichkeitsmaßnahme bei Gefahr im Verzug des Landeshauptmanns“ vom 8.11.2020 Nr. 68 missachtet obengenannten Artikel 14 der italienischen Verfassung und lautet folgendermaßen:

In Privatwohnungen ist es verboten, neben den Mitbewohnern andere Personen zu empfangen, außer aus Arbeitsgründen oder in Situationen der Notwendigkeit.

Dass es nicht möglich ist, die Privatsphäre der italienischen Bürger/innen in deren Wohnungen einzuschränken, weiß auch die italienische Regierung und hat den Artikel 1 Absatz 9 n) in der Verordnung des Ministerpräsidenten vom 3.11.2020 folgendermaßen formuliert:

Con riguardo alle abitazioni private, è fortemente raccomandato di non ricevere persone diverse dai conviventi, salvo che per esigenze lavorative o situazioni di necessità e urgenza.

Während die italienische Regierung der Bevölkerung somit lediglich empfiehlt Hausbesuche zu vermeiden, geht Artikel 25 der „Dringlichkeitsmaßnahme bei Gefahr im Verzug des Landeshauptmanns“ vom 8.11.2020 Nr. 68 einen Schritt weiter und verbietet diese, ohne dafür eine Zuständigkeit zu haben.

„Artikel 25 der Verordnung des Landeshauptmanns vom 8.11.2020 widerspricht somit dem Artikel 14 der italienischen Verfassung. Gesundheit ist unser oberstes Gut, aber Hände weg von unseren Wohnungen, denn die Privatsphäre in den eigenen vier Wänden ist unantastbar und wird durch die Verfassung geschützt“, so Michl Ebner, Präsident der Handelskammer Bozen.

Auch in Österreich wurde das während des ersten Lockdowns erlassene Verbot des Verweilens außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zu bestimmten Zeiten mittlerweile als verfassungswidrig erklärt, denn diese Bestimmung bedeutet, dass man sich zu dieser Zeit in einem fremden privaten Wohnraum nicht aufhalten darf. Dieses Verbot ist rechtswidrig, denn aufgrund dieser Regelung könnte jemand versuchen, eine polizeiliche Kontrolle im privaten Wohnraum zu stützen. Eine solche Kontrolle wäre verfassungswidrig, weil sie unverhältnismäßig ist.

Für weitere Informationen steht die Handelskammer Bozen zur Verfügung, Ansprechpartner Alfred Aberer, Tel. 0471 945 615, E-Mail: alfred.aberer@handelskammer.bz.it.

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