Chamber of Commerce of Bolzano

Gesetzgebung

Europäische Gemeinschaft

Auf der Grundlage des Prinzips des Abbaus von Barrieren für den freien Warenverkehr im Einzugsgebiet des EU-Binnenmarktes hat die Europäische Gemeinschaft einheitliche metrologische Bestimmungen bei der Herstellung und für das Inverkehrbringen von Fertigpackungen festgelegt, und zwar:

  • Einführung einer Einheitsmarke für die Fertigpackungen (Ministerialdekret vom 05. August 1976 (in italienischer Sprache);
  • Festlegung von allgemeinen Fülltolleranzen (maximale Minusabweichungen) in Bezug auf die Nennfüllmengen;
  • Festlegung von standardisierten metrologischen Angaben auf den Fertigpackungen, welche somit für alle EG-Mitgliedsstaaten verständlich sind;
  • Festlegung von standardisierten Kontrollmethoden, welche in allen EG-Mitgliedsstaaten gültig sind, um eine faire Konkurrenz zwischen den verschiedenen Anbietern innerhalb der EG garantieren zu können.

Die wichtigsten Bestimmungen für die die Fertigpackungen (flüssig / nicht flüssig, Lebensmittel / Nicht-Lebensmittel) sind in folgenden Richtlinien enthalten:

  • Richtlinie 75/107/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Flaschen als Maßbehältnisse (geeichte Flaschen);
  • Richtlinie 76/211/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 2007/45/EG;
  • Richtlinie 2007/45/EG.

Nationales Recht

Die genannten Richtlinien wurden durch folgende Bestimmungen in nationales Recht umgesetzt:

Italienische Gesetzgebung

Die italienischen Hersteller von Fertigpackungen, welche ihre Produkte lediglich auf dem italienischen Markt vertreiben, können sich alternativ zu den EG-Fertigpackungsbestimmungen auch an die nationalen Bestimmungen halten. In diesem Fall dürfen diese Produkte jedoch nicht mit dem EG-Konformitätszeichen für Fertigpackungen ("e" ) gekennzeichnet werden. Die wichtigsten nationalen Gesetzesbestimmungen sind das D.P.R. vom 26.05.1980, Nr. 391 und das Ministerialdekret vom 01.08.1985 (Identifizierungskennzeichen für die Produktionslose).

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