Chamber of Commerce of Bolzano

Energieverbrauch

Kennzeichnung

Um dem Verbraucher die Ermittlung energiesparender Geräte zu erleichtern wurden die hierbei anzuführenden Angaben auf europäischer Ebene vereinheitlicht.

Die Aufklärung der Kundschaft erfolgt über ein

  • Datenblatt und ein
  • Etikett

welches auf dem zum Verkauf angebotenen, zu verleihenden, zu verleasenden oder anderweitig dem Endverbraucher angebotenen Gerät, angebracht wird. Die Zusammensetzung der Energieverbrauchsetikettierung hängt von der Art des Erzeugnisses ab.

Diese ist verpflichtend sofern das Erzeugnis in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.

(Die Richtlinie 92/75/EWG, innerhalb der Republik Italien mittels DPR 107 von 1998 umgesetzt, wird ab 20.06.2011 durch die Richtlinie 2010/30/EG ersetzt):

Richtlinien

  • Kühl- und Gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte;
    (Richtlinie 94/2/EWG umgesetzt mittels MD vom 2 April 1998, welches aufgrund der Richtlinie 2003/66/EG über das MD vom 21 September 2005 geändert wurde)
  • Waschmaschinen und Wäschetrockner sowie entsprechende Kombinationsgeräte;
    (Richtlinie 95/12/EG - Waschmaschinen;
    Richtlinie 95/13/EG - Wäschetrockner;
    Richtlinie 96/60/EG - Kombinationsgeräte  -  umgesetzt über MD vom 7 Oktober 1998)
  • Geschirrspüler;
    (Richtlinie 97/17/CE umgesetzt mittels MD 10 November 1999)
  • Backöfen;
    (Richtlinie 2002/40/EG umgesetzt mittels MD vom 2 Jänner 2003)
  • Warmwasserbereiter und Warmwasserspeichergeräte
  • Lichtquellen;
    (Richtlinie 98/11/EG umgesetzt mittels MD 10 Juli 2001)
  • Klimageräte.
    (Richtlinie 2002/31/EG umgesetzt mittels MD 2 gennaio 2003)

Lieferant

Definition: 

  • der Hersteller oder
  • dessen zugelassener Vertreter in der Gemeinschaft oder
  • die Person, die das Gerät in der Gemeinschaft vermarktet.

Verpflichtungen des Lieferanten

  • Es ist eine ausreichende technische Dokumentation zu erstellen, anhand deren die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt überprüft werden kann. Sie beinhaltet.
    •  eine allgemeine Beschreibung des Geräts,
    • gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen,
    • Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte einschlägiger gemeldeter Stellen, die in anderen Gemeinschaftsvorschriften festgelegt sind,
    • falls bestimmte Werte von Werten für ähnliche Modelle abgeleitet worden sind: die gleichen Angaben für diese Modelle. Als ähnliche Modelle gelten solche deren essentielle Aspekte in Bezug auf die Feststellung des Energieverbrauchs oder anderer zusätzlicher Daten sich nicht vom Ausgangsmodell unterscheiden.
  • Der Lieferant hält diese Dokumentation über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung des letzten Geräts für eine Überprüfung zur Einsicht bereit.
  • Alle Lieferanten, die die unter die Durchführungsrichtlinien fallenden Haushaltsgeräte vertreiben, müssen Etiketten gemäß der vorliegenden Richtlinie mitliefern. Die Etiketten müssen in jeder Hinsicht den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie und den Durchführungsrichtlinien entsprechen.
  • Der Lieferant liefert den Händlern die erforderlichen Etiketten kostenlos. Die Lieferanten können ihr eigenes Verfahren für die Lieferung der Etiketten wählen. Sie haben jedoch dafür zu sorgen, dass jedem Händler angeforderte Etiketten unverzüglich geliefert werden.
  • Neben den Etiketten haben die Lieferanten ein Datenblatt über das Gerät zu liefern. Dieses Datenblatt ist Bestandteil aller Produktbroschüren; falls der Hersteller keine Produktbroschüren ausgibt, ist das Datenblatt zusammen mit anderen Unterlagen bereitzustellen, die der Lieferant zu dem Gerät mitliefert. Die verwendeten Datenblätter müssen in jeder Hinsicht den Anforderungen der Richtlinie zum Energieverbrauch für und den Durchführungsrichtlinien für dieses Gerät entsprechen.

Die zur Überwachung abgestellten Behörden können bei Vorliegen von Verdachtsmomenten in Bezug auf irreführende Angaben, über eine begründete Verwaltungsmaßnahme, vom Lieferanten fordern die Richtigkeit dieser Informationen zu beweisen.
Sowohl bei Vorsatz, wie bei Fahrlässigkeit verbleibt die Verantwortung betreffend der Richtigkeit der Angaben beim Lieferanten.

Händler

Definition:

  • ein Wiederverkäufer oder
  • jede andere Person, die Haushaltsgeräte für den Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt.

Verpflichtungen des Handels

  • Unabhängig davon ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, verbleibt beim Händler die Verantwortung
    • die Geräte mit der italienischen Fassung des Datenblattes auszustatten und
    • sofern ein Gerät ausgestellt wird, auch die in italienischer Sprache verfasste Etikette zum Energieverbrauch an einer leicht einsehbaren Stelle anzubringen.
  • Sofern die Geräte für den Verleih, Leasing, Verkauf auf Basis von zugesandten Katalogen oder anderen Vertriebsformen bestimmt sind bei welchen potenzielle Kunden nicht unmittelbar die Geräte begutachten können, ist der Händler verpflichtet sicherzustellen, dass diesen alle Informationen der Etikette und des Datenblattes bereits vor dem Erwerb zugänglich gemacht werden.
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