Chamber of Commerce of Bolzano

Rechtsmissbräuchliche Klauseln

Rechtsmissbräuchliche Klauseln sind solche, die unabhängig vom guten Glauben des Freiberuflers, ein bedeutendes Ungleichgewicht der vertraglichen Rechte und Pflichten zu Ungunsten des Verbrauchers herbeiführen (Liste der rechtsmissbräuchlichen Klauseln).

Der Verbraucher kann nach der Unterfertigung des Vertrages von einer bindenden rechtsmissbräuchlichen Klausel befreit werden, indem der Richter die Nichtigkeit der Klausel erklärt. Der Vertrag bleibt im Übrigen gültig.

Eine Klausel, die rechtsmissbräuchlich ist, kann nicht als nichtig erklärt werden, wenn der Gewerbetreibende beweisen kann, dass sie im Einzelnen ausgehandelt worden sind.

Klauseln, die im Einzelnen ausgehandelt wurden, sind immer nichtig, wenn sie darauf abzielen oder zur Folge haben, dass:

  1. die gesetzliche Haftung des Gewerbetreibenden ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, wenn der Verbraucher aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Gewerbetreibenden sein Leben verliert oder einen Personenschaden erleidet (eine Klausel, die die Haftung des Freiberuflers für den Schaden gegenüber dem Verbraucher ausschließt, ist also immer nichtig);
  2. die Ansprüche des Verbrauchers gegenüber dem Gewerbetreibenden oder einer anderen Partei ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, wenn der Gewerbetreibende eine der vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllt oder mangelhaft erfüllt
    (der Verbraucher kann also nicht davon abgehalten werden, den Freiberufler rechtlich zu verfolgen, wenn dieser seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt);
  3. die Zustimmung des Verbrauchers zu Klauseln vorgesehen wird, von denen er vor Vertragsabschluss nicht tatsächlich Kenntnis nehmen konnte
    (der Verbraucher muss von allen Klausen des Vertrages Kenntnis nehmen und er soll nicht Klauseln unterfertigen, die auf andere Klauseln verweisen, die nicht im Vertrag eingefügt worden sind).

Die Nichtigkeit wird nur zum Vorteil des Verbrauchers angewandt und kann vom Richter von Amts wegen geprüft werden.

Die Handelskammer Bozen ist aktiv legitimiert die Unterlassungsklage der vermutlich rechtsmissbräuchlichen Geschäftsbedingungen zu beantragen.

Vertrag, der durch Unterfertigung von Formblättern oder Vordrucken geschlossen wird

Bei einem Vertrag, der durch Unterfertigung von Formblättern oder Vordrucken geschlossen wurde, obliegt es dem Gewerbetreibenden nachzuweisen, dass die Klauseln oder Klauselbestandteile trotz der durch ihn erfolgten einseitigen Aufstellung zum Gegenstand besonderer Verhandlungen mit dem Verbraucher gemacht worden sind.

Meldung an die Marktschutzbehörde

Für die Verträge, die durch Zustimmung der allgemeinen Geschäftsbedingungen oder durch Unterfertigung von Formblättern oder Vordrucken geschlossen werden, wird die Rechtsmissbräuchlichkeit der Klauseln von der Marktschutzbehörde (AGCM) erklärt.

Dieser Verwaltungsschutz ist eine Alternative des gerichtlichen Schutzes um die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Klausel zu erklären und eventuell gegenüber des Gewerbetreibenden, der den Vertrag vorbereitet hat, eine Verwaltungsstrafe auszustellen.

Beispiele für rechtsmissbräuchliche Klauseln

  • Eine Klausel kann als nichtig erklärt werden, wenn sie vorsieht, dass die Anzahlung des Verbrauchers im Fall von Nichterfüllung vom Gewerbetreibenden einbehalten wird und dass dieselbe Summe zu Gunsten des Verbrauchers im Fall von Nichterfüllung seitens des Gewerbetreibenden nicht vorgesehen ist.
  • Außerdem ist eine Klausel unwirksam, wenn sie zu Ungunsten des Verbrauchers, der seinen Verpflichtungen verspätet nachkommt, die Zahlung einer Entschädigung in unverhältnismäßiger Folge auferlegt.
  • Eine Klausel wird als rechtsmissbräuchlich betrachtet, wenn sie vorsieht, dass es nur dem Gewerbetreibenden gestattet wird, vom Vertrag zurückzutreten und dass er in diesem Fall
    Beträge oder Teilbeträge einbehalten kann, die für von ihm noch nicht erbrachte Leistungen gezahlt wurden.

Rechtsvorschriften

Artikeln von 33 bis 38 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 6. September 2005, Nr. 206

Einsichtnahme in die Rechtsvorschriften: www.normattiva.it

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