Chamber of Commerce of Bolzano

Einzelfirmen

Die Streichung von Amts wegen von nicht mehr tätige Einzelunternehmen ist von DPR Nr. 247 vom 23.07.2004, Rundschreiben des Ministeriums für gewerbliche Tätigkeiten Nr. 3585/C vom 14.06.2005 und Art. 40 D.L. vom 16.07.2020 Nr. 76 (umgewandelt in das Gesetz vom 11.09.2020 Nr. 120) geregelt. 

Das Verfahren zur Streichung von Amts wegen von Einzelunternehmen wird in folgenden Fällen eingeleitet (Art. 2 Abs. 1 DPR Nr. 247/2004):

  • a) Ableben des Unternehmers/der Unternehmerin;
  • b) Unauffindbarkeit des Unternehmers/der Unternehmerin;
  • c) Fehlende Ausübung der Geschäftsführung für drei aufeinander folgende Jahre;
  • d) Verlust der Ermächtigungen bzw. Voraussetzungen zur Ausübung der gemeldeten Tätigkeit.

 

Die Mitteilung von der Einleitung des Streichungsverfahrens von Amts wegen erfolgt auf folgende Weise, wodurch die Mitteilung per Einschreiben mit Rückschein ersetzt wird:

  • Anschlag auf der digitalen Amtstafel der Handelskammer Bozen und Veröffentlichung im entsprechenden Abschnitt dieser Website;
  • Mitteilung an die PEC-Adresse des Unternehmens (wenn eine gültige und aktive PEC-Adresse im Handelsregister eingetragen ist);
  • Eintragung der Meldung über die Einleitung des Streichungsverfahrens im Auszug.

Liefern die betroffenen Unternehmen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen keinen Nachweis über das Fortbestehen ihrer Tätigkeit, endet das Verfahren mit der Verfügung des Handelsregisterführers, die Streichung vorzunehmen.

 

Verfahren zur Streichung von Amts wegen von Einzelunternehmen
Maßnahmen zur Streichung von Amts wegen von Einzelunternehmen

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