Chamber of Commerce of Bolzano

Begriffsbestimmungen

 

  • Reifen: Komponenten der Fahrzeugräder, bestehend aus einem elastischen Gummimantel, verstärkt durch Gewebe, Drahtgeflechte oder andere Materialien, die dazu bestimmt sind, Flüssigkeiten unter Druck oder Luftkammern zu enthalten
  • Altreifen (PFU): Reifen, die aus ihrem Einsatz entfernt wurden, unabhängig von ihrem Lebenszyklus, und die der Besitzer entsorgt, beschlossen hat zu entsorgen oder entsorgen muss, und die nicht aufbereitet oder wiederverwendet werden
  • Inverkehrbringen: Die Menge an Reifen, die durch Produktion oder Import in das nationale Territorium eingeführt werden, zum Zweck des Verkaufs auf jegliche Weise, einschließlich des Fernabsatzes auch auf telematischem Wege
  • Markt: Der Markt, bezogen auf das nationale Territorium, einschließlich des Ersatzteilmarktes und des Erstausrüstungsmarktes
  • Ersatzteilmarkt: Markt, auf dem neue, gebrauchte oder aufbereitete Reifen verkauft werden, die nicht unter den nachfolgenden Punkt fallen und zur Installation auf Fahrzeugen bestimmt sind
  • Erstausrüstungsmarkt: Markt, auf dem Reifen an Fahrzeughersteller verkauft werden, die zur Installation auf neuen Fahrzeugen oder zur Montage auf importierten Fahrzeugen bestimmt sind
  • Hersteller oder Importeur von Reifen: Die natürliche oder juristische Person, die Reifen produziert oder importiert und sie zum Zweck des Verkaufs in Verkehr bringt
  • Neu tätiger Hersteller oder Importeur: Der Hersteller oder Importeur von Reifen, der seine Tätigkeit im Kalenderjahr beginnt, in dem der Umweltbeitrag erstmals festgelegt und angewendet wird
  • PFU-Erzeuger: Die natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit PFU erzeugt
  • Fahrzeuge: Fahrzeuge, sowohl mit als auch ohne Motor, die Reifen benötigen, um sich zu bewegen oder die Bewegung zu kontrollieren, auch auf privatem Gelände
  • Bevollmächtigter: Die natürliche oder juristische Person, die auf dem italienischen Staatsgebiet ansässig ist und welcher vom Hersteller oder Importeur von Reifen, auch neu tätig, ohne rechtlichen Sitz in Italien, eine Vollmacht zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 228 des Gesetzesdekrets vom 3. April 2006, Nr. 152 erteilt wurde

 

 

 

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