Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Waagen

Bestimmung des Gewichtes von Edelmetallen

Für die Bestimmung der Masse zur Ermittlung eines Preises im Direktverkauf dürfen gemäß Artikel 2 und Artikel 3.2 des GvD vom 29. Dezember 1992, Nummer 517, nur geeichte Waagen in Betrieb gesetzt werden.

Hersteller und Verkäufer von Gegenständen aus Edelmetall und Edelsteinen, welche ihre Ware demnach laut Gewicht (zum Beispiel Edelsteine laut Karat; 1 Karat = 200 mg) verkaufen, sind daher verpflichtet, beim Direktverkauf nur geeichte Waagen einzusetzen.

Nicht geeichte Waagen dürfen daher nicht im Verkaufsraum in Betrieb gesetzt werden. Die in Betrieb gesetzte Waage muss auch über eine Gewichtsanzeige für den Kunden verfügen.

Alle eichpflichtigen Waagen müssen außerdem alle drei Jahre der Nacheichung unterzogen werden (Dekret des Ministers vom 21. April 2017, Nummer 93).

Beim Verkauf von Edelmetallen empfiehlt das Eichamt der Handelskammer Bozen eine geeichte Waage mit folgendem Eichwert (e) zu verwenden:

  • Gold: 2 mg
  • Silber: 200 mg

Weitere Informationen dazu finden Sie unter: Nacheichung von Messgeräten
 

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