Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Sonderbestimmungen

Plattierte, vergoldete, versilberte und verstärkte Gegenstände oder Gegenstände gemischter Herstellung

  • Die mit Gold, Silber, Platin oder Palladium überzogenen Gegenstände können mit dem Begriff „dorato“, „placcato“ und „laminato“, gefolgt vom jeweiligen chemischen Symbol (Au, Pt, Pd, Ag) gekennzeichnet werden (Artikel 36.1 DPR 150/02).
  • Auf den Gegenständen aus unedlen Metallen, welche mittels elektrogalvanischem Auftragsverfahren mit einer Edelmetallschicht überzogen sind, ist die Anbringung einer besonderen Herstellermarke erlaubt (Einheitsmodell siehe Anlage IX zum DPR 150/02), vorausgesetzt die Gegenstände erfüllen folgende Eigenschaften:

    - das überzogene Material (unedles Metall) ist veränderbar
    - die Beschichtung (Edelmetall) hat eine ausreichende Stärke, welche die oben genannte Kennzeichnung auf allen Flächenteilen ermöglicht.

    Die Genehmigung beziehungsweise Hinterlegung der besonderen Herstellermarke erfolgt durch die gebietsmäßig zuständige Handelskammer (Artikel 36.2 und 36.3 DPR 150/02).

  • Auf den Gegenständen, welche aus einer Platte aus unedlen Metall bestehen, auf welche eine Folie aus Edelmetall aufgebracht ist, ist die Anbringung von bestimmten Informationen erlaubt (siehe Artikel 36.6 DPR 150/02).
  • Für die mit Edelmetall überzogenen Gegenstände aus unedlen Metall, für die mittels elektrogalvanischem Auftragsverfahren mit einer Edelmetallschicht überzogenen Gegenstände aus unedlen Metall sowie für die Gegenstände, welche aus einer Platte aus unedlen Metall bestehen, auf welche eine Folie aus Edelmetall aufgebracht ist, ist die Bezeichnung „gioielleria“ (Schmuckwaren), „oreficeria“ (Goldwaren) und „argenteria“ (Silberwaren) nicht anwendbar. Für diese Gegenstände ist die Anbringung der Identifikationsmarke gemäß Artikel 15 GvD 251/99 sowie jegliche Feingehaltsangabe in Tausendstel oder Karat verboten (Artikel 36.7 DPR 150/02).
  • Die verkaufsbereiten Gegenstände, welche teilweise aus Edelmetall und teilweise aus unedlen Metallen zusammengesetzt sind, müssen sowohl die Feingehalts- als auch die Identifikationsmarke tragen und weiters folgende Vorschriften einhalten:

    • alle Teile aus unedlen Metall müssen deutlich sichtbar sein und sich von den Teilen aus Edelmetall – auch farblich – unterscheiden oder von denselben abnehmbar sein
    • auf allen Teilen aus unedlen Metall muss sichtbar die Angabe „M“ innerhalb eines quadratischen Rahmens eingedrückt sein, oder fakultativ die Angabe „Metallo“ oder der spezifische Name des Metalls oder der eingesetzten Legierung, oder für Stahl die Angabe „inox“ (Artikel 38.1 DPR 150/02).
  • Auf den Gegenständen aus Edelmetall-Legierungen ist es verboten, unedle Metalle mittels galvanischer oder ähnlicher Verfahren aufzutragen, ausgenommen Iridium, Osmium, Rhodium und Ruthenium (Artikel 38.2 DPR 150/02).
  • Bei den hohlen Gegenständen aus Edelmetall ist die Einführung von unedlen Metallen oder jeglichen anderen Materialien verboten (Artikel 39.1 DPR 150/02). Falls es aus technischen Gründen und für den Verwendungszweck erforderlich ist, gelten für jene Gegenstände spezifische Ausnahmeregelungen (siehe Artikel 39.2 DPR 150/02), und zwar:

    • bei den vollständig oder teilweise mit einer Edelmetallschicht überzogenen Gegenständen ist der Einsatz von Füllmaterial für die Befestigung der Schicht auf der Unterlage gestattet, vorausgesetzt die Dichte des Füllmaterials ist nicht größer als 2,5 g/cm3 und der Gewichtsanteil ist nicht größer als 25 Prozent des Gesamtgewichtes des Gegenstandes; außerdem muss die Angabe „R“ innerhalb eines quadratischen Rahmens eingedrückt sein sowie das Gewicht in Gramm und Zehntelgramm in Ziffern mit dem Symbol „g“ der Beschichtung aus Platin, Palladium und Gold sowie für Beschichtungen aus Silber laut folgendem Punkt
    • bei den Sockeln von Gefäßen, Armleuchtern, Pokalen und ähnlichen Gegenständen, welche aus praktischen Gründen verstärkt und beschwert sind, ist die Einführung einer Metallfüllung erlaubt, vorausgesetzt dieselbe ist abnehmbar und sichtbar oder – falls mit metallischen/nichtmetallischen Platten oder Deckeln überzogen – muss diese Abdeckung in jedem Falle abnehmbar sein. Auf allen Teilen des unedlen Metalls, auch auf der Abdeckung, muss die Angabe „metallo“ oder der spezifische Namen des Metalls oder der eingesetzten Legierung eingedruckt sein. Falls die Abdeckplatte aus Edelmetall gefertigt ist, muss dieselbe die Identifikationsmarke, die Angabe des Titels, den Begriff „riempito“ sowie das Gewicht des Feinmetalls in Gramm, gefolgt vom Buchstaben „g“ der Platte selbst enthalten
    • bei den Messergriffen ist die Füllung mit nicht metallischen Substanzen ohne Einschränkung der Materialdichte erlaubt; außerdem ist es gestattet, dass die Klinge mittels Schweißung aus unedlem Metall am Griff befestigt ist, vorausgesetzt dass in jedem Griff der Begriff „riempito“ oder, fakultativ, die Angabe „R“ innerhalb eines quadratischen Rahmens eingeritzt ist, sowie die Angabe des Gewicht der Edelmetalllegierung in Gramm und Zehntelgramm mit dem Zeichen „g“. Bei den Griffen aus Silber, bei welchen der Edelmetallanteil kleiner/gleich 50 Gramm ist, kann die Angabe desselben auch überschlägig erfolgen, gefolgt von der Angabe „R“ (riempito). Folgende Bandbreiten in Gramm sind dabei erlaubt: 1÷2, 2÷3, 3÷5, 5÷7, 7÷10, 10÷13, 13÷16, 16÷20, 20÷25, 25÷30, 30÷35, 35÷40, 40÷45, 45÷50
  • Bei den Gegenstände aus Edelmetall mit Federmechanismus müssen die Federn aus demselben Material gefertigt sein. In folgenden Ausnahmen können die Federn aus Gründen der Funktionalität auch aus unedlem Metall gefertigt sein (Artikel 40 DPR 150/02):
    • a) kleine Ringe und Verschlüsse mit Feder, dehnbare Armbänder mit einem Höchstgewicht von 1,5 g
    • b) Zigarettenetuis, Feuerzeuge, Handtaschen, Schachteln, Uhrgehäuse und, ganz im allgemeinen, alle anderen Gegenstände bei welchen der Einsatz von Federn aus Stahl aus technischer Notwendigkeit erfolgt und die Federn sichtbar und vom Edelmetall unterscheidbar sind und das Gewicht der Feder nicht das Gewicht von 1 g bei Platin, Palladium und Gold beziehungsweise 3 g bei Silber überschreitet.

      In diesen beiden Fällen werden die Federn nicht für die Probenahme zwecks Feingehaltsanalyse herangezogen.

      Falls die unter Punkt a) und b) genannten Gegenstände Federn enthalten, welche die festgelegten Höchstgewichte überschreiten, oder andere Elemente aus Stahl (Schrauben, Stifte und so weiter), muss die Angabe „M“ (metallo) innerhalb eines quadratischen Rahmens und das Gesamtgewicht der Teile aus Stahl in Gramm und Zehntelgramm, gefolgt vom Symbol „g“ eingedrückt sein.

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