Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Gesetzgebung

Die Aufgaben der Handelskammern

Die Aufgaben in Bezug auf die Einführung des digitalen Fahrtenschreibers wurden in Italien mit dem Ministerialdekret Nummer 361 vom 31. Oktober 2003 festgelegt, welches vom Ministerium für gewerbliche Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dem Arbeitsministerium und dem Ministerium für Infrastrukturen und Transporte verabschiedet worden ist.
Mit genanntem Dekret wurden den Handelskammern spezifische Aufgabenbereiche übertragen, welche diese als zuständige Behörde zur Ausgabe der Tachographenkarten ausweist und ihnen Feststellungsbefugnisse erteilt zur:

  • Überprüfung der Konformität der Kontrollgeräte und der Tachographenkarten in Bezug auf die homologierten Modelle
  • Überprüfung der Voraussetzungen und der Kontrollgeräte der autorisierten Werkstätten (Technische Zentren) sowie der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Montage, Reparatur, Kalibrierung und periodischen Kontrolle der digitalen Fahrtenschreiber.

Gesetzgebung

Fahrtenschreiber:
müssen meine Fahrzeuge mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein? Muss ich die entsprechenden Daten herunterladen und aufbewahren?

Für eventuelle Anfragen bezüglich der korrekten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Fahrzeuge, welche mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein müssen, sowie der Verpflichtungen, welche mit der Benutzung desselben verbunden sind, ist das Amt für sozialen Arbeitsschutz (Amt 19.2) der Autonomen Provinz Bozen zuständig.

Gesetzliche Grundlagen und betroffene Fahrzeuge
Das Sachgebiet wird durch Bestimmungen auf europäischer Ebene geregelt aufbauend vor allem auf zwei Verordnungen des Rates vom 20. Dezember 1985, nämlich auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 bezüglich der Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 bezüglich des Kontrollgerätes im Bereich des Transportes auf der Strasse. Die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 vom 24. September 1998 hat schließlich die Verordnung Nr. 3821/85 bezüglich des Kontrollgerätes abgeändert und den digitalen Fahrtenschreiber eingeführt. Dieser Verordnung ist die Anlage 1B beigelegt, welche die funktionellen und technischen Eigenschaften des Kontrollgerätes sowie die Verpflichtungen in Bezug auf die Sicherheit und Verwendung festlegt.

Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom 15. März 2006 (PDF 417 kB) hat zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 geführt und den neuen gesetzlichen Termin für die Einführung des digitalen Fahrtenschreibers auf den 1. Mai 2006 festgesetzt.

In Bezug auf die Einführung des digitalen Fahrtenschreibers wurde die europäische Gesetzgebung durch folgende nationale Bestimmungen ergänzt (in italienischer Sprache verfügbar):

Betroffene Fahrzeuge

  • Fahrzeuge für die Güterbeförderung, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt (digitales Kontrollgerät falls nach dem 01.05.2006 erstzugelassen)
  • Fahrzeuge für die Personenbeförderung, die für die Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind (digitales Kontrollgerät falls nach dem 01.05.2006 erstzugelassen)

Der digitale Fahrtenschreiber muss auch dann eingebaut werden, wenn das analoge Kontrollgerät defekt ist und ausgetauscht werden muss, und es sich um ein Fahrzeug handelt, welches nach dem 1. Jänner 1996 erstzugelassen wurde, zur Beförderung von:

  • Waren (Fahrzeuge mit Gesamtlast von über 12 t) oder
  • Personen (Busse mit mehr als 9 Sitzplätzen inklusive dem Fahrer und Gesamtlast über 10 t)

dient und die Signalübertragung zum Kontrollgerät ausschließlich elektrisch erfolgt.

Ausgenommene Fahrzeuge
Von der Pflicht, Fahrtenschreiber eingebaut zu haben bzw. zu verwenden, sind die vom Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 vom 15. März 2006 vorgesehenen Fahrzeuge befreit:

  • Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt
  • Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
  • Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegt
  • Fahrzeuge — einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden —, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden
  • Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke
  • spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden
  • Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind
  • Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden
  • Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden.

Weiters werden mit dem Ministerialdekret Nr. 236 vom 6. August 1999 folgende Fahrzeuge befreit:

  • Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung des Führerscheins oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, sind von der Pflicht des Einbaus eines Fahrtenschreibers bzw. dessen Benutzung befreit.

Mit Ministerialdekret vom 20.06.2007 wurden auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und nachfolgender Änderungen folgende Ausnahmen beschlossen, welche lediglich auf nationaler Ebene gelten. Transporte, welche mit folgenden Fahrzeugen durchgeführt werden, unterliegen nicht den Bestimmungen gemäß Art. 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich des Alters der Fahrzeuglenker, der Fahrzeiten, Unterbrechungen sowie Pausen:

  • Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die von Universaldienstanbietern im Sinne des Art. 2, Absatz 13 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12.1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt werden. Diese Fahrzeuge dürfen nur in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt (Art. 13, Absatz 1, Buchstabe d), erster Gedankenstrich sowie letzter Absatz, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006).
  • Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, von den Straßenbauämtern, der Hausmüllabfuhr, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden.
  • Spezialfahrzeuge, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren.
  • Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.

Die geltende Gesetzgebung wird ergänzt durch Rundschreiben der verschiedenen Ämter (alle Dokumente in italienischer Sprache), welche die Einführung des digitalen Fahrtenschreibers in Italien koordinieren. 

 

Rundschreiben und Mitteilungen

Ministerialrundschreiben

Rundschreiben von Unioncamere (Vereinigung der italienischen Handelskammern)

  • Rundschreiben vom 22. November 2005 (PDF 20 kB): Ansicht bezüglich des Antrages einer Tachographenkarte außerhalb der Provinz - Bestätigung dass die Ausgabe der Fahrerkarte ausschließlich der Handelskammer jener Provinz zusteht, in welcher der Antragsteller seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat.
  • Rundschreiben vom 13. Dezember 2005 (PDF 26 kB): Veranschaulichung der benötigten Unterlagen, welche von den Handelskammern gesammelt werden müssen, zum Zweck der Bescheinigung eines gewöhnlichen Wohnsitzes, wie von der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 vorgesehen.
  • Rundschreiben vom 22. November 2006 (PDF 366 kB): Ausgabe der Tachographenkarte an Nicht EU-Bürger, welche aus beruflichen Gründen in Italien leben. Das Rundschreiben nimmt Bezug auf Vertiefungen mit den teilnehmenden zuständigen Ministerien und verschafft Klarheit darüber, dass eine Überprüfung der Arbeitsverhältnisse der Nicht EU-Bürger mit den italienischen Unternehmen notwendig ist, konkret auch zur Ausgabe der Tachographenkarten.
  • Rundschreiben vom 12. Januar 2007 (PDF 385 kB): erforderliche Unterlagen zur Ausgabe der Tachographenkarte an Bürger der neuen EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien.
  • Rundschreiben vom 14. Januar 2009 (PDF 1.3 MB): Verlängerung der im Rundschreiben vom 12. Januar 2007 angegebenen Fristen.
  • Rundschreiben vom 12. April 2007 (PDF 2.3 MB): Ausgabe der Tachographenkarte an Bürger eines anderen Mitgliedstaates - erforderliche Unterlagen auf der Grundlage des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 30 vom 6. Februar 2007, bezüglich des Aufenthaltsrechts von Bürgern der europäischen Union.
  • Rundschreiben vom 28. Januar 2008 (PDF 1.6 MB): Vorgangsweise im Falle der Einziehung von Tachographenkarten durch die Kontrollbehörden und Rückgabe an die Handelskammer.
  • Rundschreiben vom 4. März 2008 (PDF 7.3 MB): Unterlagen die zur Ausgabe einer Tachographenkarte an Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates zu beantragen sind und Überprüfungen bezüglich des vorausgesetzten Wohnsitzes in der Provinz Bozen beinhalten. 

Rundschreiben der Handelskammer Bozen

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Kontakt

Fahrtenschreiber

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