Erweiterte Suche

Erweiterte Optionen
Kategorie
Mit Beschluss des Verwaltungsrates des Institutes (Nr. 13 vom 25.10.2016) sind die Aufgaben laut Art. 7bis des Regionalgesetzes Nr. 3 vom 21. Juli 2000 dem Unabhängigen Bewertungsgremium der Handelskammer Bozen übertragen worden.
Im Sinne des Bereichstarifvertrags kann auf dezentraler Ebene ein zusätzliches Abkommen abgeschlossen werden. Abkommen 2009 (nur in italienischer Sprache verfügbar) Abkommen 2016 (nur in italienischer Sprache verfügbar) Abkommen 2025 (nur in italienischer Sprache verfügbar)
Für das Personal des Instituts für Wirtschaftsförderung, das auf befristete oder unbefristete Zeit eingestellt worden ist, wird der nationale Kollektivvertrag des Tertiärsektors angewandt. Kollektivvertrag vom 30.07.2019 - nur in italienischer Sprache verfügbar Teilabkommen zur Erneuerung des…
Zur Zeit sind keine Bediensteten des Instituts für Wirtschaftsförderung zur Ausführung eines zusätzlichen Auftrages ermächtigt.  
Unbefristetes Personal - 2015 Unbefristetes Personal - 2016 Unbefristetes Personal - 2017 Unbefristetes Personal - 2018 Unbefristetes Personal - 2019 Unbefristetes Personal - 2020 Unbefristetes Personal - 2021 Unbefristetes Personal - 2022 Unbefristetes Personal - 2023 Unbefristetes…
Die untenstehenden Tabellen geben die Anwesenheits- und Abwesenheitsquote des Personals des Instituts der einzelnen Abteilungen der Kammer wieder. Bei der Berechnung der Anwesenheits- und Abwesenheitstage des Personals mit vertikaler Teilzeitbeschäftigung sind diese im Verhältnis zum Prozentsatz…
Befristetes Personal - 2015 Befristetes Personal - 2016 Befristetes Personal - 2017 Befristetes Personal - 2018 Befristetes Personal - 2019 Befristetes Personal - 2020 Befristetes Personal - 2021 Befristetes Personal - 2022 Befristetes Personal - 2023 Befristetes Personal - 2024…
Direktor des Sonderbetriebes Institut für Wirtschaftsförderung Dr. Alfred Aberer Tel. 0471/ 945611 Mail: alfred.aberer@handelskammer.bz.it Curriculum Vitae Erklärung über das Nichtbestehen von Gründen für die Nichtbeauftragbarkeit und Unvereinbarkeit