Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Allgemeine Definitionen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln

Rechtliche Definitionen zu Umhüllungen und Verpackungen

Schutzhüllen
Es wird als hilfreich erachtet herauszustreichen, dass die Begriffsbestimmung zu Schutzhüllen ausschließlich zur Umschreibung des Konzeptes des Taragewichtes dient (im Italienischen Sprachgebrauch bezeichnet "tara" die Differenz zwischen Brutto- und Nettogewicht eines Wägegutes) , während umhüllte Erzeugnisse je nach Fall, im Sinne des Art. 1 des GvD 109/92 als vorverpackt oder abgepackt anzusehen sind.
(Rundschreiben des Industrieminisertiums 31.3.00 Nr.165)

Vorverpackte Lebensmittel
Der Begriff "Vorverpackte Lebensmittel" bezieht sich auf die Verkaufseinheit, die ohne weitere Verarbeitung an den Verbraucher und an Gemeinschaftseinrichtungen abgegeben werden soll und aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Anbieten zum Verkauf abgepackt worden ist, unabhängig davon, ob die Verpackung es vollkommen oder nur teilweise umhüllt, auf solche Weise jedoch, dass der Inhalt nicht verändert werden kann ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine bleibende Veränderung erfährt.
(GvD 109/92 Art.1, Abs. 2 b)
Lebensmittel, die von keinerlei Hülle umschlossen sind, sowie große Einheiten von Erzeugnissen, welche auch wenn sie in einer Schutzhülle enthalten sind; normalerweise nach Unterteilung verkauft werden, gelten NICHT als vorverpackt; Steifenbänder und Verschnürungen, auch wenn sie verplombt sind, werden nicht als Schutzhülle oder als Verpackung angesehen.
(GvD 109/92 Art. 1, Abs. 3)

Abgepackte Lebensmittel
Als abgepackt gelten Verkaufseinheiten die aus einem Lebensmittel und einer der Hülle bestehen, in welche diese an der Verkaufsstelle eingefügt oder eingehüllt werden.
(GvD 109/92 Art. 1, Abs. 2, Buchstabe d)
Die Einführung des Begriffes abgepackter Lebensmittel, welcher in der Richtlinie 79/112 übrigens keine Erwähnung findet, wurde vorgenommen um die Etikettierungsverpflichtungen für Lebensmittel deren Verpackung am Verkaufsstandort, bei der direkten Übergabe an den Erwerbenden oder über den freien Verkauf erfolgt, darzulegen. Lebensmittel die unter den genannten Bedingungen, hermetisch verschlossen oder versiegelt oder aber einfach nur von einer Verpackung umhüllt sind, gelten im Sinne der Etikettierung als "nicht vorverpackt" und fallen demzufolge in den Anwendungsbereich des Art. 16 des GvD 109/92 zu Lose vertriebenen Lebensmitteln.
Es wurden übermäßig subjektive Interpretationen von Seiten der Kontrollbehörden in Bezug auf Art. 20 und 24 des GvD 109/92 im Hinblick auf Butter und Margarine angezeigt. Diese Artikel haben bestehende Normen insofern verändert als dass, für den Endverbraucher bestimmte Butter, sowie Margarine ohne eine verpflichtend hermetischen Verschluss oder der Anbringung von Siegeln verschlossen werden können. Entsprechende Verpflichtungen der vorangehender Vorschriften, entsprechen nicht den Prinzipien des freien Warenverkehrs in der Europäischen Union und konnten auch nicht nur in Bezug auf nationale Erzeugnisse aufrecht erhalten werden.
Die Begriffsbestimmung vorverpackter Lebensmittel erfordert Aufmerksamkeit zumal diese weit ausgreift, und auch teilweise umhüllte Erzeugnisse umfasst, soweit der Zugang zum Produkt die Manipulation der Verpackung erfordert.
Soweit der nationale sowie der Gemeinschaftliche Gesetzgeber Ausnahmen zum dargelegten Prinzip vorsieht, werden diese explizit vorgegeben, weshalb der hermetische Verschluss nur in den vorgegebene Fällen erfolgen muss (Teig, Tiefkühlprodukte, Öle).
In Bezug auf Speiseöle, sei insbesondere darauf hingewiesen, dass diese an den Konsumenten nach den Vorgaben von Art. 7 des G 35/68, abgeändert durch Art. 26 des GvD 109/92, für jede Vertriebsphase in vorverpackter und hermetisch verschlossener Form, zu vertreiben sind. Die entsprechende Verpflichtung gilt auch im Falle von Vorverpackungen mit einem Inhalt über 10 Liter, auch wenn ab dieser Menge keine Verpackungsgrößen mehr vorgegeben sind. Der Verkauf von Speiseöl anhand von Entnahmen vom Feld, Behältern u.s.w. auf Nachfrage und bei Präsenz des Klienten, sind verboten zumal nicht die erforderlichen Garantien obengenannter Vorschriften entsprochen werden kann.
(Rundschreiben des Industrieminisertiums 31.3.00 Nr.165) 

Lose vertriebene Erzeugnisse umfassen:

  • nicht-vorverpackte Lebensmittel oder
  • im Normalfall nach Aufteilung, trotz ursprünglicher Vorverpackung, verkaufte Lebensmittel oder
  • auf Wunsch des Käufers am Verkaufsort verpackte Produkte oder
  • zum sofortigen Verkauf bestimmte vorverpackte Lebensmittel
    (GvD 109/92 Art. 16, Abs. 1) 
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