Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Werkstattkarte

Die Werkstattkarte wird von jenen Technischen Zentren beantragt, welche für den Einbau und die Reparatur von digitalen Fahrtenschreibern autorisiert sind. Sie ermöglicht es, die Geräte zu kontrollierten und zu kalibrieren, die Daten zu erheben und zu übertragen. Es ist die einzige Tachographenkarte, mit welcher die Funktionen des Kontrollgerätes verändert werden können.

Werkstattkarte

In roter Hintergrundfarbe gefertigt, enthält die Karte Angaben zur Bezeichnung und zum Sitz des Technischen Zentrums, sowie die Eintragungsnummer im Firmenregister. Gemeinsam mit der Werkstattkarte wird dem Antragsteller auch ein Zugriffscode (PIN) übergeben.

Falls das Technische Zentrum auch für die Reparatur und die periodischen Kontrollen autorisiert ist, so darf die Werkstattkarte lediglich vom verantwortlichen Techniker oder vom Techniker, auf dessen Namen sie lautet, verwendet werden. Jene Technische Zentren, welche lediglich den Einbau und die Aktivierung des Fahrtenschreibers durchführen, können die Benutzung der Werkstattkarte hingegen all jenen Angestellten gestatten, welche für diese Tätigkeiten firmenintern ausgewählt worden sind.

Der verantwortlichen Techniker oder der Techniker müssen für die Durchführung der autorisierten Aktivitäten einen entsprechenden Bildungsnachweis, ausgestellt vom Hersteller des Fahrtenschreibers, vorweisen. Die Werkstatt kann mehrere Werkstattkarten beantragen, welche allesamt auf ihren Namen ausgestellt sind.

Die Werkstattkarte hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.

Die Ausgabe der Werkstattkarte ist gebunden an die Genehmigung der technischen Zentren zur Ausübung der Tätigkeiten von Erstmontage, von Aktivierung und Reparatur digitaler Fahrtenschreiber, welche bei der zuständigen Handelskammer beantragt werden kann und vom Ministerium ausgestellt wird. (Ministerialdekret vom 10.08.2007)

Für den Erhalt einer Werkstattkarte haben die Firmeninhaber der technischen Zentren eine Dokumentation in geeigneter Form vorzulegen, welches die entsprechenden technischen Kenntnisse eines jeden einzelnen verantwortlichen Technikers bzw. Technikers bescheinigt. Jene Kenntnisse werden erworben durch den Besuch von einer praktisch-theoretischen Ausbildung mit einer Mindestdauer von 20 Stunden bzw. periodischen Weiterbildungskursen.

Wird ein neuer verantwortlicher Techniker oder Techniker ernannt, so muss das technische Zentrum:

Jede Werkstattkarte ist persönlich und darf nur vom jeweiligen verantwortlichen Techniker bzw. Techniker benutzt werden, auf dessen Namen dieselbe ausgestellt wurde.

Das technische Zentrum ist verantwortlich für den Gebrauch und die Aufbewahrung der Werkstattkarten.

Das technische Zentrum hat den Gebrauch der Werkstattkarte eines nicht mehr berechtigten verantwortlichen Technikers oder Technikers zu unterbinden, indem die Karte an jene Handelskammer zurückgegeben wird, welche dieselbe ausgestellt hatte.

Jeder verantwortliche Techniker  bzw. Techniker ist angehalten die entsprechenden Dokumente beim Erhalt der Werkstattkarte zu unterzeichnen und verpflichtet sich somit die Anweisungen bezüglich Gebrauch und Aufbewahrung derselben zu befolgen. Er verpflichtet sich den ihm zugeteilten PIN-Code geheim zu halten und ein nicht korrektes Funktionieren, den Verlust oder Diebstahl der Karte umgehend dem technischen Zentrum zu melden.

Alle an das technische Zentrum ausgestellten Werkstattkarten müssen auch dort verwahrt werden.

Die technischen Zentren verwenden ausschließlich jene Werkstattkarten, welche ihnen von der Handelskammer zugeteilt wurden.

Das technische Zentrum ist verantwortlich für die Anfragen von neuen Werkstattkarten, welche abgelaufene oder nicht korrekt funktionierende Karten ersetzen.

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