Analoger Fahrtenschreiber
Autorisierte Werkstätten
Neue Genehmigungen
Das Ministerium für gewerbliche Tätigkeiten (Ministero delle Attività Produttive, kurz M.A.P.) stellt seit 26. Mai 2005, das heißt seit dem Inkrafttreten des Ministeriellen Dekretes vom 11. März 2005, keine neuen Genehmigung für den Einbau von analogen Fahrtenschreibern mehr aus. Diese Maßnahme wird ausführlich im Ministerialrundschreiben vom 05. Juli 2005, Nummer 1/2005/DGAMTC erläutert. Es werden hingegen Autorisierungen für die Justierung, Eichung und Reparatur der EWG-Fahrtenschreiber ausgegeben (siehe => Formulare und Gebühren).
Einführung des digitalen Fahrtenschreibers - Auswirkungen für die bereits autorisierten Werkstätten
Auf der Grundlage des Ministeriellen Dekretes vom 11. März 2005 sowie des Rundschreibens des M.A.P. vom 05. Juli 2005, Nummer 1, dürfen die bis zum 05. August 2005 eingebauten analogen Geräte nicht durch andere analoge ersetzt werden, zum Beispiel infolge einer notwendigen Reparatur. Folgende Fahrzeuge sind von diesen Einschränkung befreit: Fahrzeuge für den Transport von Waren (Gesamtlast bis 12 t) oder von Personen (Busse mit bis zu neun Sitzplätzen inklusive dem Fahrer und Gesamtlast bis zu 10 t), welche bis zum 01. Jänner 1996 erstzugelassen wurden, und bei denen die Signalübertragung zum Kontrollgerät ausschließlich mechanisch erfolgt.
Beglaubigung eines neuen Registers für die Montage beziehungsweise Reparatur von analogen Fahrtenschreibern
Auf der Grundlage des Artikel 6 des Ministeriellen Dekretes vom 24. Mai 1979 muss die Werkstatt dem Eichamt ein neues Register zur Beglaubigung vorlegen und gleichzeitig das alte vorlegen, falls dasselbe vollständig ausgefüllt ist.
Verlegung des Sitzes der Werkstatt, welche bereits eine Genehmigung zum Einbau und Reparatur von analogen Fahrtenschreibern hat
Der Inhaber oder gesetzliche Vertreter der für den Einbau und die Reparatur von Fahrtenschreibern ermächtigten Werkstatt kann bei einer eventuellen Verlegung des Sitzes der Werkstatt die Beibehaltung der zugewiesenen Identifikationsmarke beantragen, falls der Betrieb weiterhin in der Provinz Bozen tätig ist. Hierzu muss dem Eichamt ein entsprechender Antrag auf Stempelpapier vorgelegt werden, welcher an das M.A.P. gerichtet ist, und mit welchem der Antragsteller um Beibehaltung der ihm zugewiesenen Identifikationsmarke ansucht (siehe => Formulare und Gebühren).
Änderung der Bezeichnung der Werkstatt, welche bereits eine Genehmigung zum Einbau und Reparatur von analogen Fahrtenschreibern hat
Die autorisierte Werkstatt muss dem Eichamt die Änderung der Firmenbezeichnung mitteilen. Falls dieselbe Eintragungsnummer im Firmenregister beibehalten wird, so kann der Inhaber oder gesetzliche Vertreter um die Beibehaltung der bereits zugewiesenen Identifikationsmarke ansuchen (siehe => Formulare und Gebühren).
Sollte sich die Eintragungsnummer im Firmenregister jedoch geändert haben, so verfällt die vom M.A.P. zugewiesene Identifikationsmarke und die Werkstatt muss dem Eichamt folgende Unterlagen übergeben:
- die originale Ministerialgenehmigung
- das/die Register des Einbaus und der Reparaturen von analogen Fahrtenschreibern
- alle Punzen, welche die Identifikationsmarke tragen.
Beendigung der Aktivität der Montage und Reparatur von analogen Fahrtenschreibern
Die autorisierte Werkstätte muss dem Eichamt eine schriftliche Mitteilung zukommen lassen, falls die eigene Aktivität oder spezifisch die Tätigkeit des Einbaus und der Reparatur von Fahrtenschreibern aufgibt, und gleichzeitig folgende Unterlagen übergeben:
- die originale Ministerialgenehmigung
- das/die Register des Einbaus und der Reparaturen von analogen Fahrtenschreibern
- alle Punzen, welche die Identifikationsmarke tragen.
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