Honorar des Einzelschiedsrichters
Streitwert |
Mindesthonorar |
Höchsthonorar |
---|---|---|
bis € 25.000,00 |
€ 1.100,00 |
€ 2.200,00 |
von € 25.000,01 bis € 50.000,00 |
€ 1.600,00 |
€ 4.600,00 |
von € 50.000,01 bis € 100.000,00 |
€ 2.800,00 |
€ 8.500,00 |
von € 100.000,01 bis € 200.000,00 |
€ 3.400,00 |
€ 11.800,00 |
von € 200.000,01 bis € 300.000,00 |
€ 5.400,00 |
€ 17.000,00 |
von € 300.000,01 bis € 400.000,00 |
€ 7.100,00 |
€ 18.900,00 |
von € 400.000,01 bis € 500.000,00 |
€ 7.700,00 |
€ 21.700,00 |
von € 500.000,01 bis € 1.000.000,00 |
€ 8.600,00 |
€ 27.400,00 |
von € 1.000.000,01 bis € 1.500.000,00 |
€ 9.900,00 |
€ 33.700,00 |
von € 1.500.000,01 bis € 2.500.000,00 |
€ 11.600,00 |
€ 39.000,00 |
über € 2.500.000,00 |
Das Höchsthonorar der vorhergehenden Streitwertstufe kann um 1% des € 2.500.000,00 übersteigenden Werts erhöht werden. |
|
über € 5.000.000,00 |
Das Höchsthonorar der vorhergehenden Streitwertstufe kann um 0,5% des € 5.000.000,00 übersteigenden Werts erhöht werden. |
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über € 10.000.000,00 |
Das Höchsthonorar der vorhergehenden Streitwertstufe kann um 0,3% des € 10.000.000,00 übersteigenden Werts erhöht werden. |
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über € 25.000.000,00 |
Das Höchsthonorar der vorhergehenden Streitwertstufe kann um 0,1% des € 25.000.000,00 übersteigenden Werts erhöht werden. |
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In jedem Fall darf das Gesamthonorar den Betrag von 300.000,00 Euro nicht überschreiten. |
Anmerkung:
Die oben erwähnten Beträge sind mit dem entsprechenden Fürsorgebeitrag und mit der MwSt. zu ergänzen.
Streitfälle von unbestimmtem oder unbestimmbarem Wert gelten in Hinblick auf die vorgesehenen Einzahlungen als Streitigkeiten im Wert von mehr als € 50.000,01 bis zu € 100.000,00.
Zum Zweck der Bestimmung der Verfahrenskosten stellt das Schiedsgericht bzw. der/die Gutachter/in den Wert des Streitfalls nach Anhörung der Parteien und möglichst im Einverständnis mit ihnen fest.
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