Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Honorar des Einzelschiedsrichters

Streitwert

Mindesthonorar

Höchsthonorar

 bis € 25.000,00

€ 1.100,00

€ 2.200,00

von € 25.000,01 bis €  50.000,00

€ 1.600,00

€ 4.600,00

von € 50.000,01 bis € 100.000,00

€ 2.800,00

€ 8.500,00

von €  100.000,01 bis € 200.000,00

€ 3.400,00

€ 11.800,00

von € 200.000,01 bis € 300.000,00

€ 5.400,00

€ 17.000,00

von € 300.000,01 bis € 400.000,00

€ 7.100,00

€ 18.900,00

von € 400.000,01 bis € 500.000,00

€ 7.700,00

€ 21.700,00

von € 500.000,01 bis € 1.000.000,00

€ 8.600,00

€ 27.400,00

von € 1.000.000,01 bis € 1.500.000,00

€ 9.900,00

€ 33.700,00

von € 1.500.000,01 bis  € 2.500.000,00

€ 11.600,00

€ 39.000,00

über € 2.500.000,00

Das Höchsthonorar der vorhergehenden Streitwertstufe kann um 1% des € 2.500.000,00 übersteigenden Werts erhöht werden.

über € 5.000.000,00

Das Höchsthonorar der vorhergehenden Streitwertstufe kann um 0,5% des € 5.000.000,00 übersteigenden Werts erhöht werden.

über € 10.000.000,00

Das Höchsthonorar der vorhergehenden Streitwertstufe kann um 0,3% des € 10.000.000,00 übersteigenden Werts erhöht werden.

über € 25.000.000,00

Das Höchsthonorar der vorhergehenden Streitwertstufe kann um 0,1% des € 25.000.000,00 übersteigenden Werts erhöht werden.

 

In jedem Fall darf das Gesamthonorar den Betrag von 300.000,00 Euro nicht überschreiten.

Anmerkung:

Die oben erwähnten Beträge sind mit dem entsprechenden Fürsorgebeitrag und mit der MwSt. zu ergänzen.

Streitfälle von unbestimmtem oder unbe­stimmbarem Wert gelten in Hinblick auf die vorgesehenen Einzahlungen als Streitigkeiten im Wert von mehr als € 50.000,01 bis zu € 100.000,00.

Zum Zweck der Bestimmung der Verfahrenskosten stellt das Schiedsgericht bzw. der/die Gutachter/in den Wert des Streitfalls nach Anhörung der Parteien und möglichst im Einverständnis mit ihnen fest.

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