Handelskammer Bozen

Wichtige Neuerungen im Markenrecht

Data: 
Montag, 07. März 2016
Uhrzeit: 

Ende des Jahres 2015 wurden zwei neue Regelungen auf europäischer Ebene erlassen, welche das europaweite Markenrecht reformieren. Die Maßnahmen betreffen einerseits die Gemeinschaftsmarke der Europäischen Union und andererseits die einzelstaatlichen Markenrechtsbestimmungen.

Die Auflagen der EU-Verordnung 2015/2424 bezüglich der Gemeinschaftsmarke, die Markenschutz durch eine Markenregistrierung in der gesamten EU gewährleistet, treten im Laufe des neuen Jahres in Kraft. Durch eine Markenregistrierung erhalten die Inhaber/innen das exklusive Nutzungsrecht für ein Logo oder ein Wort zur Kennzeichnung der eigenen Waren oder Dienstleistungen. Die Gemeinschaftsmarke wird ab dem 23. März Unionsmarke heißen und die zuständige Stelle wird das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (kurz EUIPO) sein.
Weiters werden die Gebühren für den Markenschutz auf EU-Ebene abgeändert; z.B. werden die Kosten für den Schutz von Waren und Dienstleistungen, die nur in einer einzigen Klasse beziehungsweise Produktgruppe enthalten sind, reduziert.
Zusätzlich wird die Angabe der Waren und Dienstleistungen innerhalb einer Produktgruppe (sogenannte „Klasse“, zum Beispiel Klasse 37 – Bauwesen; Reparaturwesen, Installationsarbeiten), für welche die Marke verwendet werden soll, strenger gehandhabt.
Die Benennung der Waren beziehungsweise Dienstleistungen muss zukünftig eindeutig und klar sein und wird wortwörtlich interpretiert (zum Beispiel nicht „Reparaturwesen, Installationsarbeiten“ sondern „Reparatur von Fahrzeugen“, „Reparatur von Fernsehern“, „Installation von Beleuchtung“ oder „Installation von Klimaanlagen“). Die Angabe eines Überbegriffs für die Produktgruppe (zum Beispiel „Bauwesen; Reparaturwesen, Installationsarbeiten“) führt von nun an nicht mehr zu einem umfassenden Schutz für alle Produkte, die in dieser Produktgruppe enthalten sind.
Für bereits hinterlegte Unionsmarken kann daher eine Anpassung erforderlich sein, welche innerhalb 24. September 2016 beim EUIPO zu beantragen ist. „Sollte diese Anpassung nicht vorgenommen werden, ist möglicherweise der bestehende Markenschutz nicht mehr vollumfänglich gewährleistet“, zeigt Irmgard Lantschner, Leiterin des Bereichs Innovation, gewerbliche Schutzrechte und Unternehmensentwicklung der Handelskammer Bozen auf.
Die EU-Richtlinie 2015/2436 sieht hingegen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich des Markenrechts vor. Die Änderungen, die das nationale Markenschutzgesetz betreffen, müssen von den einzelnen Staaten erst Schritt für Schritt umgesetzt werden. Sie werden vor allem folgende zwei Bereiche betreffen: den Schutz der Marke bei Importprodukten durch die Zollbehörde und die Erhebung eines Widerspruchs vor dem italienischen Patent- und Markenamt gegen eine Markenregistrierung aufgrund von Rechten aus geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen.
Der Zollbehörde ist es derzeit möglich, auf Antrag eines betroffenen Unternehmens gefälschte Produkte an der Grenze zu blockieren. Zukünftig soll dieser Schutz ausgeweitet werden. Die Zollbehörde kann den Import der Produkte verbieten auch wenn diese nicht für den Verkauf auf dem Staatsgebiet bestimmt sind. Die Umladung, Durchfuhr oder die Lagerung von gefälschten Waren ist ausreichend.
Ein Widerspruch gegen die Markenregistrierung kann derzeit vor dem italienischen Patent- und Markenamt aus verschiedenen Gründen erhoben werden, z.B. wenn mit einer Markenanmeldung ältere Markenrechte verletzt werden. Zukünftig wird auch die Erhebung eines Widerspruchs aufgrund von Rechten aus geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen möglich sein. So könnte z.B. der Markenregistrierungsantrag für „Südtiroler Speck“ vom Amt abgelehnt werden, weil „Südtiroler Speck“ eine geschützte geografische Angabe (g.g.A.) ist.

Für weitere Informationen steht die Handelskammer Bozen zur Verfügung, Ansprechpartnerin Irmgard Lantschner, Tel. 0471 945 531 und -514, E-Mail: patentemarken@handelskammer.bz.it.