Vorverpackte Lebensmittel
Bei vorverpackten Lebensmitteln sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel direkt auf der Verpackung oder auf einem, an dieser befestigten Etikett anzubringen. (Siehe VO 1169/2011/EU, Art. 12, Abs. 2)
Als vorverpackt gelten Verkaufseinheiten, welche alle folgenden Bedingungen erfüllen:
- Die Abgabe erfolgt an Endverbraucher oder Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung (Stände, Restaurants, Kantinen, Schulmensen, Krankenhäuser, Catering,…).
- Sie bestehen aus einem Lebensmittel und der Verpackung.
- Das Lebensmittel wird vor dem Feilbieten verpackt.
- Die Verpackung umschließt das Lebensmittel ganz oder teilweise (z.B. Netz bei Kaminwurzen), auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne die Verpackung zu öffnen oder zu verändern.
Davon ausgeschlossen sind Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden. (Siehe „lose vertriebene Lebensmittel“)
(Siehe VO 1169/2011/EU, Art. 2, Abs. 2, §e)
Folgende Angaben sind verpflichtend
- Die EU-Kommission stellt über das „Food Labelling Information System“ eine Recherchehilfe zur Verfügung. Es folgt eine Aufzählung von Pflichtangaben welche für alle vorverpackten Lebensmittel gelten.
- Die Verkaufsbezeichnung entspricht der vom Gesetzgeber vorgesehen Bezeichnung.
- Das Verzeichnis der Zutaten. Diesem geht das Wort „Zutaten“ bzw. „ingredienti" voraus und gibt in absteigender Reihenfolge des Anteils am Gesamtgewicht die in das Erzeugnis eingeflossenen Zutaten wieder;
- Allergene. Zutaten die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können sind hervorzuheben.
- die Anteile hervorgehobener oder wesentlicher Zutaten. So ist z.B. der Anteil des Fleisches bei Tortellini mit Füllung anzuführen.
- die Nettofüllmenge des Lebensmittels (siehe Kleinserienproduktion);
- das Mindesthaltbarkeitsdatum „da consumarsi preferibilmente entro il … / Mindestens haltbar bis ….“ bzw. bei leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum „da consumare entro il … / Zu verbrauchen bis …“;
- gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung, wie z.B. bei 4°C aufbewahren;
- der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers;
- das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies vorgesehen ist (z.B. bei EU-Vorgaben: Honig, Milch, Frischfleisch, frisches Obst und Gemüse, frischer Fisch,...);
- Adresse des Herstellungs- und Verpackungsbetriebes;
- eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
- für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;
- eine Nährwertdeklaration;
- + andere Pflichtangaben für bestimmte Lebensmittel aus anderen Gesetzestexten, z.B.: bei Fleisch und Fischereierzeugnissen das Datum des Einfrierens „Congelato il … / Eingefroren am TAG/MONAT/JAHR“
- Umweltkennzeichnung der Verpackungen
siehe D.M. Nr. 360 vom 28.09.2022 zu technischen Leitlinien für die Kennzeichnung der Verpackungen - English version
Für festen Nahrungsmittel können die oben hervorgehobenen Angaben mit Food Lable Check berechnet werden.
Verkaufsbezeichnung
Die Verkaufsbezeichnung entspricht der vom Gesetzgeber definierten oder vom Gewohnheitsrecht vorgeschriebenen Bezeichnung und ist von den werblich verwendeten handelsüblichen kommerziellen Bezeichnungen zu unterscheiden.
Auf EU-Ebene sind Zusatzinformationen zum physikalischen Zustand oder zur besonderen Behandlung welche das Lebensmittel erfahren hat, erforderlich.
Mitgliedstaaten der EU können Ihrerseits Lebensmittel über eigene Gesetze standardisieren und verpflichtende Zutaten oder Verarbeitungen vorsehen. Das Deutsche Lebensmittelbuch zum Beispiel ist eine Sammlung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel in Deutschland von Bedeutung sind, beschrieben werden. Weicht das Lebensmittel davon ab, ist hierfür eine andere Bezeichnung zu verwenden. Kann ein Lebensmittel weder den Verkaufsbezeichnungen der EU, noch jenen des Mitgliedstaates zugeordnet werden ist eine handelsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung anzuführen. Die Verwendung kommerzieller Marken oder Namen reicht nicht aus.
Erleichterungen B2B
Es gelten Erleichterungen wenn Lebensmittel auf einer, dem Verkauf an den Endverbraucher, vorangehenden Stufe vermarktet werden oder für die Abgabe an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder geschnitten zu werden.
Die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel können anstatt auf der Verpackung, in den Handelspapieren angeführt werden. In diesem Fall ist zu gewährleisten, dass
- die Handelspapiere sich auf das Lebensmittel beziehen und diese entweder dem Lebensmittel beiliegen oder aber vor oder gleichzeitig mit der Lieferung versendet wurden;
- auf der Außenpackung in der die Lebensmittel vermarktet werden, die Bezeichnung, das Haltbarkeitsdatum, die Anweisungen für die Aufbewahrung und Verwendung, sowie der Name und Sitz des Unternehmens, aufscheinen.
(Siehe VO 1169/2011/EU, Art. 8, Abs. 7)