Das Gesuch ist beim NISF innerhalb Juni 2020 einzureichen
Für Haushalte mit folgenden Voraussetzungen:
Ansässigkeit in Italien
Familieneinkommen unter dem zustehenden REM
Bewegliches Vermögen unter 10.000 Euro (bis zuhöchstens 20.000 Euro je nach Zusammensetzung des Haushaltes und Anwesenheit einer Person mit Beeinträchtigungen)
Isee unter 15.000 Euro
Öffentliche Beiträge für Löhne, Entlassungsstopp
Zuschüsse für die Lohnauszahlung (einschließlich Vor-und Fürsorgebeiträge zu Lasten der Unternehmen) auch für Selbständige, um Entlassungen wegen Covid19 zu vermeiden
Zuschüsse bis zu 12 Monaten ab Gesuch für Beschäftigte, die ansonsten entlassen worden wären, unter der Voraussetzung, dass das Personal weiterhin kontinuierlich arbeiten wird.
Der monatliche Zuschuss darf nicht mehr als 80% der monatlichen Bruttolöhne (samt Vorsorgebeiträgen zu Lasten des Arbeitgebers) des betroffenen Personals ausmachen.
Verlängerung der Not-LAK, Entlassungsstopp für 5 Monate
Die Arbeitgeber können die Lohnausgleichskasse für den COVID-19-Notstand für höchstens 9 Wochen im Zeitraum vom 23. Februar bis 31. August 2020 beanspruchen, mit der Möglichkeit für die Betriebe, die alle 9 zuvor gewährten Wochen ausgeschöpft haben, weitere 5 Wochen (imselben Zeitraum) zu erhalten.
Möglichkeit, bis zu weiteren 4 Wochen für Zeiträume zwischen 1. September und 31. Oktober 2020 zu beantragen.
Bonus Selbständige
Bonus 1.000 Euro April und 600 Euro Mai
Bonus zu 1.000 Euro für MwSt.-Nummern und Selbständige, Freiberufler, die in der Sonderverwaltung des NISF eingetragen sind, welche im zweiten Bimester 2020 nachweislich eine Abnahme des Einkommens um 33% im Vergleich zum selben Zeitraum 2019 erlitten haben
Bonus zu 1.000 Euro für freie Mitarbeiter, die in der Sonderverwaltung eingetragen sind und dasArbeitsverhältnis bei Inkrafttreten des Dekrets beendet haben
Bonus zu 600 Euro für Leiharbeiter, die bei Tourismusunternehmen und Thermalanstalten beschäftigt sind
Bonus zu 1.000 Euro für Saisonarbeiter des Tourismus und der Thermalanstalten
Bonus 600 Euro April und Mai
für lohnabhängige und selbständige Arbeitnehmer, die nicht von anderen Schutzmaßnahmen gedeckt sind und wegen COVID-19 die Tätigkeit oder das Arbeitsverhältnis (Saisonarbeiter, Arbeiter auf Abruf, Selbständige ohne MwSt.Nr, Haustürverkäufer) eingestellt, reduziert oder stillgelegt haben.
Arbeitnehmer, die im Rentenfonds für Beschäftigte des Schauspielbereichs eingeschrieben sind