Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Verbote

Verbot des Inverkehrbringens für bestimmte Kunststoffartikel (Art. 5, Anhang Teil B)

Ab 14/01/2022 ist das Inverkehrbringen von Artikeln aus oxo-abbaubarem Kunststoff und der nachstehend angeführten Einwegkunststoffartikel verboten:

  1. Wattestäbchen, es sei denn, sie fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG des Rates oder der Richtlinie 93/42/EWG des Rates;
  2. Besteck (Gabeln, Messer, Löffel, Essstäbchen);
  3. Teller;
  4. Trinkhalme, es sei denn, sie fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG oder der Richtlinie 93/42/EWG;
  5. Rührstäbchen;
  6. Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Ballons (ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden) befestigt werden, einschließlich der Halterungsmechanismen;
  7. Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol, d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die zusammen folgende Kriterien erfüllen:

    a.    dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
    b.    in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden,
    c.    ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können, einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt;

  8. Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
  9. Getränkebecher oder -gläser aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.

Die Bereitstellung auf dem Markt der genannten Artikel ist bis zur Erschöpfung der Bestände erlaubt, sofern nachgewiesen werden kann, dass diese vor dem 14/01/2022 in Verkehr gebracht wurden.

Das Verbot gilt nicht für das Inverkehrbringen von Produkten aus biologisch abbaubarem und kompostierbarem Material, zertifiziert nach der europäischen Norm UNI EN 13432 oder UNI EN 14995, mit einem Anteil an nachwachsenden Rohstoffen von mindestens 40 % und ab dem 1. Januar 2024 von mindestens 60 % in folgenden Fällen:

  1. wenn die Verwendung von wiederverwendbaren Alternativen zu den in Teil B des Anhangs angeführten Einwegkunststoffartikeln, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, nicht möglich ist;
  2. wenn die Verwendung in kontrollierten Kreisläufen vorgesehen ist, die regelmäßig und dauerhaft, mit getrennter Sammlung, die Abfälle an den öffentlichen Sammeldienst übergeben, wie Kantinen, Einrichtungen und Wohnheime des Gesundheits- oder Sozialwesens;
  3. wenn diese Alternativen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände von Zeit und Ort keine ausreichenden Garantien in Bezug auf Hygiene und Sicherheit bieten;
  4. im Hinblick auf die besondere Art von Lebensmitteln oder Getränken;
  5. wenn unter gewissen Umständen eine Vielzahl von Personen anwesend ist;
  6. wenn die Auswirkungen auf die Umwelt des wiederverwendbaren Produkts schlechter sind als die biologisch abbaubaren und kompostierbaren Alternativen für den Einmalgebrauch, auf der Grundlage einer Lebenszyklusanalyse vonseiten des Herstellers.

 

Sanktionen

Sofern es sich nicht um eine Straftat handelt, wird das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Markt von Artikeln aus oxo-abbaubarem Kunststoff oder Einwegkunststoffartikeln, die seit 14/01/2022 verboten sind, mit einer Geldstrafe von 2.500 Euro bis 25.000 Euro geahndet. Die Strafe wird bis auf das Doppelte des Höchstbetrags erhöht, wenn eine Produktmenge in Verkehr gebracht wird, die mehr als 10 % des Umsatzes des Zuwiderhandelnden ausmacht.

Die Sanktionen werden von der Provinz verhängt, auf deren Gebiet der Verstoß begangen wurde.

 

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