Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Kennzeichnung

Kennzeichnungspflicht (Art. 7)

Jeder der nachstehend angeführten und ab 14. Jänner 2022 in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel muss auf seiner Verpackung oder auf dem Produkt selbst eine deutlich sichtbare, gut lesbare und unauslöschliche Kennzeichnung tragen:

  • Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren,
  • Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege,
  • Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden,
  • Getränkebecher oder -gläser.

Die Kennzeichnung muss die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 vom 17. Dezember 2020 genannten Merkmale aufweisen, insbesondere:

  • der Informationstext der Kennzeichnung ist in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten abzufassen, in dem/denen der Einwegkunststoffartikel in Verkehr gebracht wird (die Amtssprache für den italienischen Markt ist Italienisch).

Achtung! Die Handelskammer hat festgestellt, dass die folgenden Abbildungen in der italienischen, deutschen und englischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung 2020/2151 unterschiedlich dargestellt sind! Diese Informationsseite bezieht sich auf Produkte, die in Italien vermarktet werden, weshalb die Abbildungen der Kennzeichnung in italienischer Sprache angeführt sind.

Rechtliche Grundlage für die nachstehende Kennzeichnung ist die konsolidierte italienische Fassung der Durchführungsverordnung 2020/2151.

  • Verpackungen von Hygieneeinlagen (Binden) mit einer Oberfläche von 10 cm2 oder mehr sind mit folgendem Aufdruck zu versehen:

Die Verordnung sieht spezifische Vorschriften in Bezug auf Positionierung, Größe und grafische Gestaltung der Kennzeichnung vor, weitere Informationen unter diesem Link.

  • Verpackungen von Tampons und Tamponapplikatoren mit einer Oberfläche von 10 cm2 oder mehr sind mit folgendem Aufdruck zu versehen:

Die Verordnung sieht spezifische Vorschriften in Bezug auf Positionierung, Größe und grafische Gestaltung der Kennzeichnung vor, weitere Informationen unter diesem Link.

  • Verpackungen von Feuchttüchern (d. h. getränkte Tücher für Körper- oder Haushaltspflege) mit einer Oberfläche von 10 cm2 oder mehr sind mit folgendem Aufdruck zu versehen:


Die Verordnung sieht spezifische Vorschriften in Bezug auf Positionierung, Größe und grafische Gestaltung der Kennzeichnung vor, weitere Informationen unter diesem Link.

  • Packungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 30 der Richtlinie 2014/40/EG („Packung“) und Außenverpackungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 29 der Richtlinie 2014/40/EG („Außenverpackung“) von Tabakprodukten mit Filtern, deren Oberfläche 10 cm2 oder mehr beträgt, und Verpackungen von Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, mit einer Oberfläche von 10 cm2 oder mehr sind mit folgendem Aufdruck zu versehen:

Die Verordnung sieht spezifische Vorschriften in Bezug auf Positionierung, Größe und grafische Gestaltung der Kennzeichnung vor, weitere Informationen unter diesem Link.

  • Getränkebecher, die teilweise aus Kunststoff bestehen, müssen mit folgendem Aufdruck versehen werden:

Die Verordnung sieht spezifische Vorschriften in Bezug auf Positionierung, Größe und grafische Gestaltung der Kennzeichnung vor, weitere Informationen unter diesem Link.

  • Getränkebecher, die gänzlich aus Kunststoff bestehen, müssen mit folgender Aufschrift bedruckt oder mit folgender eingravierter/geprägter Aufschrift versehen werden:


Druck


Gravur/Prägung

Die Verordnung sieht spezifische Vorschriften in Bezug auf Positionierung, Größe und grafische Gestaltung der Kennzeichnung vor, weitere Informationen unter diesem Link.

 

Sanktionen

Das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Markt von Artikeln die nicht den Kennzeichnungsvorschriften entsprechen, wird mit einer Geldstrafe von 2.500 Euro bis 25.000 Euro geahndet. Die Strafe wird bis auf das Doppelte des Höchstbetrags erhöht, wenn eine Produktmenge in Verkehr gebracht wird, die mehr als 10 % des Umsatzes des Zuwiderhandelnden ausmacht.

Die Sanktionen werden von der Provinz verhängt, auf deren Gebiet der Verstoß begangen wurde.

 

 

Waren diese Informationen hilfreich?
Noch keine Bewertungen vorhanden