Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Metrologische Konformität

Konzession

Mit dem Ministerialdekret Nummer 179/2000) wird den metrischen Herstellern die Möglichkeit der Selbstzertifizierung zuerkannt und zwar für jene Messgeräte, für welche er die Konformität mit dem entsprechenden nationalen Zulassungsdekret des Ministeriums für gewerbliche Tätigkeiten erklärt und die Ersteichung somit selbst durchführt (ausgenommen sind die EWG-Bauartzulassungen).

Für die Hersteller der Messgeräte stellt diese Möglichkeit ohne Zweifel ein wertvolles Hilfsmittel zur bürokratischen Erleichterung und zum schnelleren Absatz der eigenen Produkte dar. Es sind diesbezüglich jedoch zwei wichtige Anmerkungen anzubringen:

  • mit der Ausstellung der Konzession für die metrologische Konformität verzichtet die Handelskammer nicht auf ihre Funktion als Garant des öffentlichen Glaubens; jene Hersteller von Messgeräten, welche die Konzession erhalten haben, unterliegen der Überwachung durch das Eichamt der Handelskammer und zwar in Form von unangekündigten Kontrollen und in Form der von den Zertifizierungsorganen übermittelten Berichte
  • die Konzession für die metrologische Konformität kann in den Fällen, wie sie vom Reglement geregelt sind, unterbrochen oder entzogen werden.

Einige Bemerkungen bezüglich der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Konzession für die metrologische Konformität:

  • der Konzessionsantrag kann sich auf eine oder mehrere Kategorien von Messgeräten beziehen
  • Für die Bestimmung des Messgerätes oder der Kategorie muss der Bezug auf die Normen der Internationalen Organisation für gesetzliche Metrologie (O.I.M.L.) angegeben werden
  • die Arbeitsmaße und –gewichte müssen die Eichmarken der Ersteichung und periodischen Eichung tragen
  • bezüglich der technischen Überprüfung der Messinstrumente ist es ausreichend, dass die Kontrollverfahren von der Zertifizierungsbehörde genehmigt sind und die Bedingungen der nationalen Bauartzulassung eingehalten werden
  • die vorgeschriebene Autonomie zwischen Hersteller von Messgeräten und Zertifizierungsbehörde setzt voraus, dass zwischen beiden ein Verhältnis absoluter Unabhängigkeit besteht.

Für das Verfahren der Zuerkennung der Konzession für die metrologische Konformität wird auf den Beschluss des Kammerausschusses Nummer 99 vom 27. August 2002 verwiesen (Reglement über das Verfahren für die Ausstellung der Konzessionsmaßnahme der metrologischen Konformität).

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