Fahrtenschreiber
Autorisierte Werkstätten und technische Zentren
Vom Schaublatt zum digitalen Gerät
Die Fahrtenschreiber sind Kontrollgeräte, welche in einigen Fahrzeugen eingebaut sind, und die Geschwindigkeit, die Distanzen und die Arbeitszeiten anzeigen beziehungsweise aufzeichnen. Die Benutzung der Fahrtenschreiber ist von den Bestimmungen der neu beschlossenen Verordnung (EG) Nummer 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 11.04.2006, geregelt, welche die Verordnung (EWG) Nummer 3820/85 vom 20. Dezember 1985 ersetzt. Während die Daten bisher in Form von Schaublättern aus Karton aufgezeichnet worden sind, müssen die ab 1. Mai 2006 neu zugelassenen Fahrzeuge mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet sein.
Kompetenzen der Handelskammer
* Ausgabe der Fahrerkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten für die digitalen EG-Kontrollgeräte: zuständig ist die Anlaufstelle für digitale Dienste.
* Überwachung der autorisierten Werkstätten und technischen Zentren - zuständig ist das Eichamt:
- Überwachung der Werkstätten (analoge Geräte);
- Überwachung der Technischen Zentren (digitale Geräte);
- Jährliche Erneuerung der Ministerialgenehmigungen an Technische Zentren;
- Ausgabe der Werkstattkarten an die Technischen Zentren.
Mit Gesetz Nr. 35 vom 04.04.2012, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Nr. 82 vom 06.04.2012, wurde das Gesetzesdekret Nr. 5 vom 09.02.2012, mit Abänderungen bestätigt. Dieses sieht im Art. 11, 9. Absatz, vor, dass die EG-Kontrollgeräte (analoge und digitale Fahrtenschreiber) nicht mehr jährlich, sondern nur mehr alle 2 Jahre der periodischen Überprüfung unterzogen werden müssen. Das Gesetzesdekretes ist mit 10.02.2012 in Kraft getreten.
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