Hinterlegung von Akten
für ein Schiedsverfahren
- zwei Originale* auf Stempelpapier mit Anlagen auf stempelfreiem Papier (wenn mehr als eine Gegenpartei am Verfahren beteiligt ist, muss zusätzlich ein Original auf Stempelpapier mit Anlagen für jede weitere Gegenpartei hinterlegt werden)
- eine Kopie mit Anlagen auf stempelfreiem Papier für das Archiv des Sekretariats des Schiedsgerichtes
- drei Kopien mit Anlagen auf stempelfreiem Papier, wenn ein Schiedsrichtersenat ernannt wird
oder
- eine Kopie mit Anlagen auf stempelfreiem Papier, wenn ein Einzelschiedsrichter ernannt wird
Für die klagende Partei:
- Einzahlung der Verwaltungskosten, der Honorare und der Registrierungsgebühr
Für die beklagte Partei:
- Einzahlung der Registrierungsgebühr**
Anmerkungen:
* 1 Original bildet den Prozessfaszikel und muss mit einer Stempelmarke zu € 16,00 je 100 Zeilen versehen werden. Jedes weitere Original wird vom Sekretariat des Schiedsgerichtes an die Gegenpartei/en zugestellt und es ist jeweils eine Stempelmarke zu € 16,00 je 100 Zeilen vorgesehen.
** bei Erhöhung des Streitwertes durch eine Widerklage müssen zusätzlich die Verfahrensspesen sowie die Honorare für die Differenz einbezahlt werden.
Hinterlegung von Akten für die anderen Verfahren
- ein Original auf stempelfreiem Papier mit Anlagen
- eine Kopie mit Anlagen für jede Gegenpartei
- eine Kopie mit Anlagen auf stempelfreiem Papier für das Archiv des Sekretariats des Schiedsgerichtes
- eine Kopie mit Anlagen auf stempelfreiem Papier für den bestellten Fachmann: Schlichter oder Schiedsgutachter oder Sachverständiger oder Mediator
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