Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Verfahren

Die Parteien müssen bei der sog. „Pflichtmediation“ von einem Anwalt/von einer Anwältin begleitet werden, bzw. wenn diese im Laufe des Verfahrens vom Richter oder von einer Richterin angeordnet ist. Bei der freiwilligen Mediation können die Parteien entscheiden, ob sie sich von einem Anwalt oder von einer Anwältin begleiten lassen wollen oder nicht.

Gemäß Beschluss des Kammerausschusses Nr. 3 vom 10.01.2011 werden die Mediatoren vom Verantwortlichen der Mediationsstelle, auf Empfehlung des Schiedsrats (bestehend aus sieben Mitgliedern) ernannt. Der Schiedsrat wird ca. alle zwei Wochen einberufen.

Die Ernennung des Mediators oder der Mediatorin und die Einladung zum ersten Mediationstreffen werden vom Sekretariat allen Parteien bzw. deren Rechtsanwälten oder Rechtsanwältinnen, falls bekannt, mitgeteilt.
In der ersten Mediationssitzung erläutert der Mediator oder die Mediatorin die Aufgabe der Mediation und die Abwicklung des Verfahrens und verhilft den Parteien, eine Einigung zu finden. 

Das Treffen hat eine Höchstdauer von zwei Stunden und kann entweder mit einer Einigung oder ohne eine Vereinbarung abgeschlossen werden. Bei Bedarf wird das Treffen fortgeführt bzw. es können weitere Folgetreffen stattfinden. Die Vergütung zugunsten der Mediationsstelle hängt vom Streitwert, von der Anzahl der Treffen und vom positiven oder negativen Ausgang der Mediation ab (siehe Punkt Tarife). Finden die Parteien mit Hilfe des Mediators oder der Mediatorin eine Lösung, wird diese mit einem Einigungsprotokoll festgehalten. Sollte keine Einigung getroffen werden, wird im Protokoll lediglich das Scheitern der Mediation angeführt.

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